Anderseits werde eine Stimulation L3 und L4 vorgeschlagen. Das vom Beschwerdeführer angegebene Schmerzareal am Fuss bzw. OSG bzw. distalen Schienbein liege jedoch im Versorgungsareal L4 und L5, weshalb die Wurzel L3 gar nicht zuständig sein könne (Suva-act. 113). Von einer Absprache kann daher keine Rede sein. 6. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz sodann vor, sein rechtliches Gehör verletzt zu haben, indem sie auf seine Vorwürfe in Sachen Gutachten Schweizerisches Paraplegiker Zentrum sowie MEDAS-Gutachten überhaupt nicht eingegangen sei.