welche Diagnosen gegeben seien, bevor zur Behandlung derselben Stellung genommen werde. Gegen den Vorwurf unredlicher Absprachen oder Verbindungen zwischen der Suva und dem Schweizerischen Paraplegiker Zentrum spricht aber auch die Tatsache, dass Dr.med. R.________-von Stosch den Ausführungen in der Beurteilung des Schweizerischen Paraplegiker Zentrums keineswegs vorbehaltlos folgt. Vielmehr stellte sie die vom Zentrum empfohlene Implantation in Frage. Einerseits sei ein postoperatives nozizeptives Schmerzsyndrom, wie es in O._____ diagnostiziert worden sei, keine Indikation für eine Rückenmarkstimulation. Anderseits werde eine Stimulation L3 und L4 vorgeschlagen.