Das Schweizerische Paraplegiker Zentrum erfüllte diesen Auftrag (und empfahl die Implantation eines Neurostimulators) mittels Fragebogen und verschiedener Untersuchungen bei den Schmerzspezialisten der Bereiche Anästhesiologie, Neurologie und Psychiatrie, was nachvollziehbar ist und keine Abweichung vom Auftrag oder Ausweitung desselben darstellt. Die Vor-instanz führte im Einspracheentscheid (S. 12 von 18) zu Recht aus, die Implantation eines Neurostimulators setze voraus, dass eine entsprechende Diagnose vorliege, weshalb die Evaluatoren berechtigterweise zunächst abklärten, 30