Soweit die Gutachter schreiben "Herr A.________ hat sich zur schmerzmedizinischen Evaluation zugewiesen", ist dies zwar nachweislich falsch. Der Beschwerdeführer kann daraus indes nichts zu seinen Gunsten ableiten. Vielmehr muss es sich um ein redaktionelles Versehen handeln, wird doch bereits im nächsten Absatz richtig beschrieben, dass die Zuweisung durch die Suva erfolgt sei (Suvaact. 102 S.1).