5. Der Beschwerdeführer äussert den Verdacht auf ungebührliche Verflechtungen zwischen dem Schweizerischen Paraplegiker Zentrum und der Vorinstanz resp. Frau Dr.med. R.________. Allerdings bringt er dafür keine nachvollziehbaren Anhaltspunkte vor. Dem Vorwurf kann nicht gefolgt werden.