29 heitsschaden jedoch nicht unfallkausal, vermag der Umstand der noch laufenden beruflichen Massnahme den Fallabschluss in der Unfallversicherung nicht zu verhindern (Urteil BGer 8C_651/2016 vom 15.12.2016 Erw. 4.3 mit weiteren Hinweisen). Vorliegend sind keine beruflichen Massnahmen der IV am Laufen (vgl. Vorbescheid der IV vom 10.4.2017, Bf-act. 2), welche einem Fallabschluss im Wege stehen würden. Ein Anspruch auf berufliche Massnahmen seitens der Unfallversicherung besteht nicht. Soweit der Beschwerdeführer entsprechende Massnahmen beantragt, ist der Antrag abzuweisen.