Einen Bezug zu den beruflichen Eingliederungsmassnahmen macht das UVG einzig insofern, als Art. 19 Abs. 1 UVG festhält, der Rentenanspruch entstehe, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden könne und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen seien. Rechtsprechungsgemäss kann sich der in Art.