4. Was den beschwerdeführerischen Antrag betreffend Vornahme beruflicher Abklärungen durch die Suva anbelangt (Antrag Ziff. 3), so ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass das Unfallversicherungsgesetz keine Leistungen des Unfallversicherers betreffend beruflicher Abklärung resp. Massnahmen kennt. Die Leistungen der Unfallversicherung sind im Dritten Titel des UVG (Art. 10 ff. UVG) abschliessend aufgezählt; berufliche Massnahmen zählen nicht dazu.