Mangels Vorliegen adäquater Unfallfolgen besteht auch kein Anspruch auf weitere Geldleistungen der Suva in Form einer Invalidenrente und/oder einer Integritätsentschädigung. 3.14 Nachdem der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Einsprache erhob, holte die Vorinstanz bei der IV-Stelle Schwyz das im Rahmen des IV-Verfahrens in Auftrag gegebene MEDAS-Gutachten vom 25. Oktober 2016 sowie die RAD