Insgesamt konnten die Beschwerden strukturell nicht überwiegend wahrscheinlich begründet werden. Die Bildgebung war unauffällig und orthopädisch fanden sich auch keine Hinweise als Ursache für die Schmerzhaftigkeit. Entsprechend wurde der Versicherte ausreichend abgeklärt und weitere Massnahmen im Rahmen der strukturellen Veränderungen nach achsengerecht konsolidierter Fraktur sind nicht zu begründen. Die Schmerzen können höchstens möglicherweise als Folge des Traumas erklärt werden.