Auf die Frage hin, ob die attestierte 50% AUF medizinisch nachvollziehbar sei, hielt der Kreisarzt Dr.med. AD.________ am 24. März 2014 fest: "Das linke OSG wurde ausgedehnt untersucht und eine strukturelle Läsion als Folge des Traumas konnte nicht überwiegend wahrscheinlich nachgewiesen werden. Weitere Abklärungen können strukturell nicht begründet werden. Das Zumutbarkeitsprofil hat weiterhin Gültigkeit. Eine kreisärztliche Untersuchung ist nicht zwingend notwendig." (Suva-act. 42). In der Folge lehnte die Suva mit Verfügung vom 25. April 2014 eine Leistungspflicht für eine 50%ige AUF ab 19. Februar 2014 ab (Suvaact. 47), wogegen der Beschwerdeführer Einsprache erhob (Suva-act.