Bezüglich ME- DAS-Gutachten der Invalidenversicherung sei festzuhalten, dass allfällige Erkenntnisse daraus nicht ohne weiteres auf die kausal ausgestaltete Unfallversicherung übernommen werden könnten. Im Übrigen stelle der Beschwerdeführer in seinen Ausführungen auf keine einzige medizinische Stellungnahme ab. Er mutmasse oder aber seine Ausführungen seien nicht relevant. Sowohl der Einspracheentscheid als auch die Verfügung seien rechtens, die Beschwerde unbegründet. Schliesslich hält die Vorinstanz fest, auf Antrag Ziff. 3 des Beschwerdeführers könne gar nicht eingetreten werden, da im UVG keine Pflicht zur Abklärung in beruflicher Hinsicht vorgesehen sei.