Während mehrerer Jahre sei weder eine Einschränkung noch eine medizinische Behandlung aktenkundig. Je grösser der zeitliche Abstand zwischen Unfall und Auftreten von Beschwerden sei, desto strengere Anforderungen seien an den Wahrscheinlichkeitsbeweis des natürlichen Kausalzusammenhangs zu stellen. Insgesamt sei die Suva mit den verschiedenen Untersuchen nur ihrer Untersuchungspflicht nach Art. 43 ATSG nachgekommen; ein Skandal könne darin nicht erblickt werden. Bezüglich ME- DAS-Gutachten der Invalidenversicherung sei festzuhalten, dass allfällige Erkenntnisse daraus nicht ohne weiteres auf die kausal ausgestaltete Unfallversicherung übernommen werden könnten.