Der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und nicht objektivierbaren Unfallfolgen sei zu verneinen, eine Leistungspflicht entfalle. Soweit der Beschwerdeführer beim Beschrieb des Unfallherganges von der aktenkundigen, ersten Angabe abweiche, sei nach der Beweismaxime der Aussage der ersten Stunde auf die erste, unbefangene Aussage abzustellen. Tatsache sei auch, dass der Beschwerdeführer die Arbeit nach dem Unfall und den Operationen wieder habe aufnehmen können. Während mehrerer Jahre sei weder eine Einschränkung noch eine medizinische Behandlung aktenkundig.