13 2.3 Dem hält die Vorinstanz entgegen, für die beklagten Beschwerden sei kein organisches Korrelat objektivierbar. Die adäquate Kausalität sei daher rechtsprechungsgemäss nach der Psycho-Praxis zu prüfen. Diesbezüglich habe es sich, anders als vom Beschwerdeführer dargestellt, 2001 um ein banales oder leichtes Unfallereignis gehandelt. Der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und nicht objektivierbaren Unfallfolgen sei zu verneinen, eine Leistungspflicht entfalle.