- Unabhängig von CRPS und Psycho-Praxis sei die Unzumutbarkeit der angestammten Tätigkeit als Schienenschweisser ohnehin unfallkausal. Die Suva sei damit leistungspflichtig, der Einspracheentscheid und die Verfügung seien aufzuheben und es seien allenfalls berufliche Abklärungen zu treffen.