- Unhaltbar sei schliesslich die Prüfung der Psycho-Praxis. Das Unfallgeschehen sei in jedem Fall als mittelschwer zu taxieren und nicht als banal. Indem sie die dramatischen Begleitumstände verneine, zeige die Vorinstanz, dass sie sich mit den Umständen gar nicht befasst habe. Der Heilverlauf sei entgegen der Darstellung der Suva schwierig gewesen. Der Beschwerdeführer habe unter Dauerschmerzen gelitten. Die Arbeit habe er nur mit grossem Kraftakt wieder aufnehmen können wegen dem Druck des Stellenverlustes. Die Beschwerden, physisch und psychisch, seien noch immer da. Die IV bescheinige dem Beschwerdeführer einen IV-grad von 30%, was noch zu prüfen sei.