2.1 Vorliegend strittig und zu prüfen ist, ob der Kausalzusammenhang zwischen den vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden und dem Unfall im Jahr 2001 von der Vorinstanz zu Recht verneint wurde und sie ihre Leistungspflicht entsprechend zu Recht abgelehnt hat. 11 2.2 Der Beschwerdeführer hält dazu in seiner Beschwerde namentlich fest: