Es sei die Frage der Invalidität zu prüfen, und dem Beschwerdeführer sei eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung zuzusprechen. 5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Versicherung. K. In der Beschwerdeantwort vom 22. Mai 2017 beantragt die Vorinstanz, dass, soweit auf die Beschwerde vom 8. Mai 2017 eingetreten werden könne, diese abzuweisen und der Einsprache-Entscheid vom 23. März 2017 zu bestätigen sei. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) vom 20. März 1981 werden Leistungen der Unfallversicherung