H. Gegen diese Verfügung liess A.________ mit Eingabe vom 22. Juni 2016 Einsprache erheben. Dabei beantragte er sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 24. Mai 2016 sowie die weitere Ausrichtung der gesetzlichen Versicherungsleistungen (Suva-act. 118). I. Im Rahmen des Einspracheverfahrens holte die Vorinstanz das von der IV- Stelle Schwyz in Auftrag gegebene interdisziplinäre Gutachten der MEDAS AO.________ vom 25. Oktober 2016 sowie eine Beurteilung des Kreisarztes Dr.med. S.________ vom 9. März 2017 ein. Mit dem Einspracheentscheid vom 23. März 2017 wurde die Einsprache abgewiesen (Suva-act. 133).