{"Signatur": "SZ_VG_003", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2017-12-13", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2017-37_2017-12-13.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "8ed4d99f5ba21b8ed0fa0ac38623bedb"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2017-37_2017-12-13.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/I_2017_37_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2139e1999fe07f8fa118e23de50df3a5b4718f92ef1620c9aac7824114382ba7a0cc75061002028e63505578a06ad9804d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2139e1999fe07f8fa118e23de50df3a5b4718f92ef1620c9aac7824114382ba7a0cc75061002028e63505578a06ad9804d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=I_2017_37", "Checksum": "e258edceac6879fc4c270d28b29ffef3"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["I 2017 37"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 1. 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Aus der blossen Dauer der ärztlichen\nBehandlung und der geklagten Beschwerden darf nicht schon auf einen\nschwierigen Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen geschlossen\nwerden. Es bedarf hiezu besonderer Gründe, welche die Genesung bis zum\nFallabschluss beeinträchtigt oder verzögert haben (SVR 2007 UV Nr. 25 S. 81 E.\n8.5 [U 479/05]; Urteil BGer 8C_765/2014 vom 9.2.2015 Erw. 11.6). Die\nEinnahme vieler Medikamente und die Durchführung verschiedener Therapien\ngenügen nicht zur Bejahung des schwierigen Heilverlaufs. Gleiches gilt für den\nUmstand, dass trotz regelmässiger Therapien weder eine Beschwerdefreiheit\nnoch eine (vollständige) Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit erreicht\nwerden konnten (Urteile BGer 8C_729/2012 vom 4.4.2013 Erw. 8.6;\n8C_137/2014 vom 5.6.2014Erw. 7.6).\n\nIm Vergleich mit anderen Fällen von Unterschenkelbrüchen ist vorliegend von\nerheblichen Komplikationen auszugehen. Die Fraktur wurde erst einige Monate\nnach dem Unfall, im April 2002, osteosynthetisch versorgt, es kam zu einer\nverzögerten Frakturheilung, welche zu den seither bleibenden Schmerzen im\nOSG und Unterschenkel links führten. Aufgrund der Schmerzen kam es am 14.\nAugust 2003 zur Metallentfernung und zur Narbenexzision, ohne dass dadurch\neine Beschwerdefreiheit erreicht werden konnte (vgl. vorn Erw. 3.3 und 3.4).\nWenn auch vorliegend nicht von erheblichen Komplikationen ausgegangen\nwerden kann, so ist hingegen insgesamt das Kriterium des schwierigen\nHeilungsverlaufs erfüllt, jedoch nicht in ausgeprägter Form.\n\n8.6.4 Damit lassen sich drei Kriterien bejahen, was zur Bejahung der Adäquanz\nnach der Psychopraxis führt.\n\n9.1 Dem Gesagten nach ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, als\ndie aktuell vorliegenden Schmerzen im OSG und Unterschenkel links als unfallkausal zu beurteilen sind. Die Vorinstanz ist für diese Beschwerden weiterhin\nleistungspflichtig.\n\n9.2 Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist in der Regel\nfür die Parteien kostenlos (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG).\n\n44\n9.3 Nachdem der beanwaltete Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren\nobsiegt, ist ihm zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 61 lit. g ATSG). Die Parteientschädigung ist in Beachtung des kantonalen Gebührentarifs für Rechtsanwälte (GebTRA; SRSZ 280.411) vom 27. Januar 1975, welcher für das Honorar im Verfahren vor Verwaltungsgericht in § 14\neinen Rahmen von Fr. 300.-- bis Fr. 8'400.-- vorsieht, und unter Beachtung der in\n§ 2 des Gebührentarifs enthaltenen Kriterien sowie in Ausübung des pflichtgemässen Ermessens auf insgesamt Fr. 2'000.-- (inkl. Barauslagen und MwSt)\nfestzusetzen.\n\n45\nDemnach erkennt das Verwaltungsgericht:\n\n1. In Gutheissung der Beschwerde werden im Sinne der Erwägungen der\nEinspracheentscheid vom 23. März 2017 und die Verfügung vom 24. Mai\n2016 aufgehoben.\n\n2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.\n\n3. Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- zugesprochen.\n\n4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG, SR 173.110).\n\nSoweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht\nzulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten\ngerügt werden (Art. 113ff. BGG).\n\n5. Zustellung an:\n- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (2/R)\n- den Rechtsvertreter der Vorinstanz (2/R)\n- und das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV, Bern (A).\n\nSchwyz, den 13. Dezember 2017\n\nIm Namen des Verwaltungsgerichts\nDer Vizepräsident:\n\nDer Gerichtsschreiber:\n\n*Anforderungen an die Beschwerdeschrift\nDie Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der\nBeweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form\ndarzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die\nsich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen\nhat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.\n\nVersand: 4. Januar 2018\n46\n"}