{"Signatur": "SZ_VG_003", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2017-12-13", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2017-37_2017-12-13.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "8ed4d99f5ba21b8ed0fa0ac38623bedb"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2017-37_2017-12-13.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/I_2017_37_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2139e1999fe07f8fa118e23de50df3a5b4718f92ef1620c9aac7824114382ba7a0cc75061002028e63505578a06ad9804d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2139e1999fe07f8fa118e23de50df3a5b4718f92ef1620c9aac7824114382ba7a0cc75061002028e63505578a06ad9804d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=I_2017_37", "Checksum": "e258edceac6879fc4c270d28b29ffef3"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["I 2017 37"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 1. 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Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist auch bei einem als\nleicht zu qualifizierenden Unfall der adäquate Kausalzusammenhang − als\nAusnahme zur Regel − dann zu prüfen, wenn er unmittelbare Unfallfolgen zeitigt,\ndie sich nicht offensichtlich als unfallunabhängig erweisen (z.B. Komplikationen\ndurch die besondere Art der erlittenen Verletzung, verzögerter Heilungsverlauf,\nlangdauernde Arbeitsunfähigkeit) (BGE 140 V 356 Erw. 5.3; Bundesgerichtsurteil\n8C_824/2009 vom 30.1.2009 Erw. 4.2; Urteil EVG U 193/01 vom 24.6.2003\nErw. 4.2). Diesfalls muss der adäquate Kausalzusammenhang jedoch bewiesen\nwerden nach den bei mittlerem Schweregrad anzuwendenden Kriterien (BGE\n129 V 402 Erw. 4.4.2; RKUV 1998 Nr. U 297 S. 243; zum Ganzen: Rumo-\nJungo/Holzer, a.a.O., S. 62). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall\nerfüllt. Der Beschwerdeführer zog sich beim Unfall eine multifragmentäre\nUnterschenkelfraktur links zu (vgl. Ingress lit. A). Am 16. April 2002\ndiagnostizierte Dr.med. L.________ eine verzögerte Frakturheilung bei St.n.\nUnterschenkel-multifragmentärer Fraktur (...). (vgl. vorn Erw. 3.2). Es liegt damit\nein verzögerter Heilungsverlauf vor (im MEDAS-Gutachten wird diesbezüglich\neine \"de-layed union\" festgehalten, Suva-act. 124-22/59). Auch kann im\nvorliegenden Fall von einer langdauernden Arbeitsunfähigkeit des\nBeschwerdeführers gesprochen werden (hierzu Erw. 8.6.2). Hinzu kommt, dass\nder Beschwerdeführer glaubhaft berichtete, schon im Gips permanent\nSchmerzen gehabt zu haben. Die Schmerz-schilderungen im linken Bein/Fuss\nfinden sich durchgängig in allen medizinischen Akten. Unter diesen Umständen\nmuss unabhängig davon, ob der Unfall als leicht oder als mittelschwer im\n\n42\nGrenzbereich zu den leichten Unfällen zu qualifizieren ist, eine besondere\nAdäquanzbeurteilung Platz greifen. In casu müssen damit von den zu\nbeachtenden Kriterien (gemäss BGE 115 V 133 Erw. 6c/aa) mindestens drei in\nder einfachen Form oder aber eines in besonders ausgeprägter Weise erfüllt\nsein, damit der adäquate Kausalzusammenhang bejaht werden könnte (SVR\n2013 UV Nr. 3 Erw. 6 m.H.; SVR 2010 UV Nr. 25 Erw. 4.5 [8C_897/2009];\nBundesgerichtsurteil 8C_421/2011 vom 26.9.2011 Erw. 7.2).\n\n8.6.1 Offenkundig erfüllt ist vorliegend das Kriterium der (körperlichen)\nDauerschmerzen. Der Kläger berichtet seit dem Unfall vom 29. Dezember 2001\nüber den gesamten Zeitraum andauernde Beschwerden im Bereich des linken\nUnterbeins/Fusses (vgl. RKUV 2005 Nr. U 549 S. 241 Erw. 5.2.6 [U 380/04];\nBundesgerichtsurteil 8C_729/2012 vom 4.4.2013 Erw. 8.4); dies auch bei\nUntersuchungen, bei denen nicht primär diese Beschwerden im Vordergrund der\nUntersuchungen standen (vgl. bspw. Erw. 3.5 und 3.6; vgl. auch Suva-act. 89-2/3\noben). Diese Dauerschmerzen und deren medikamentöse Behandlung führten\ndenn auch zu einer in der G._____(Klinik) diagnostizierten \"low dose\ndependency\" (Suva-act. 33).\n\n8.6.2 Zum Kriterium des Grades und der Dauer der physisch bedingten\nArbeitsunfähigkeit ist folgendes festzuhalten: Nach eigenen Angaben arbeitete\nder Beschwerdeführer ab dem 18. September 2002 bei der Arbeitgeberin wieder\nzu 50% in der Spedition (vgl. Suva-act. 9-2/2 oben). Ein Einsatz von mehr als\neinem halben Tag käme mit dem Bein nicht in Frage. Verbindlich vereinbart\nwurde indes eine Arbeitsunfähigkeit von 75% seit 18. September 2002.\nÄrztlicherseits wurde der Beschwerdeführer erstmals von Dr.med. L.________\nper 1. Oktober 2003 als wieder 100% arbeitsfähig beurteilt. Diese Beurteilung ist\njedoch im Kontext mit dem Schreiben der Suva vom 2. Juni 2003 zu sehen, worin\nfestgehalten wurde, dass der Arbeitgeber des Beschwerdeführers auf eine volle\nArbeitsaufnahme dränge und dass sonst die Arbeitsstelle gefährdet sein könnte\n(Suva-act. 16-1/2). Das ärztliche Attest einer wiedererlangten Arbeitsfähigkeit\nmuss demnach vor dem Hintergrund eines befürchteten Stellenverlusts gesehen\nwerden. Kommt hinzu, dass der Suva bereits am 15. Juni 2004 ein Rückfall\nwegen persistierender Unterschenkelschmerzen gemeldet wurde; der Kreisarzt\nDr.med. N.________ kam am 13. September 2004 nach veranlasster MRI-\nUntersuchung zum Ergebnis, dass die Heilung noch Zeit brauche und dem\nVersicherten während 3 Monaten Chondrosulf abzugeben sei (Suva-act. 66). Es\nergibt sich somit, dass die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers nach dem\nUnfall vom 29. Dezember 2001 über den Oktober 2003 hinaus andauerte (und\ndie Wiederaufnahme der Arbeit / das ärztliche Attest mit dem ansonsten\n\n43\ndrohenden Stellenverlust zu erklären ist), mithin bis September 2004, womit das\nKriterium der Arbeitsunfähigkeit zu bejahen ist (vgl. Urteile BGer 8C_116/2009\nvom 26.6.2009 Erw. 4.6; 8C_15/2013 vom 24.5.2013 Erw. 11).\n\n"}