{"Signatur": "SZ_VG_003", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2017-12-13", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2017-37_2017-12-13.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "8ed4d99f5ba21b8ed0fa0ac38623bedb"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2017-37_2017-12-13.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/I_2017_37_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2139e1999fe07f8fa118e23de50df3a5b4718f92ef1620c9aac7824114382ba7a0cc75061002028e63505578a06ad9804d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2139e1999fe07f8fa118e23de50df3a5b4718f92ef1620c9aac7824114382ba7a0cc75061002028e63505578a06ad9804d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=I_2017_37", "Checksum": "e258edceac6879fc4c270d28b29ffef3"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["I 2017 37"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 1. Kammer 13.12.2017 I 2017 37"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 1. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  1. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  1. Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kammergericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Unfallversicherung (Versicherungsleistungen; Kausalität) | Unfallversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/76/536", "Zeit UTC": "22.02.2026 23:27:02", "Checksum": "c272a2b913f8837c28b1ef70dd5759fd", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Verwaltungsgericht 1. Kammer 13.12.2017 I 2017 37\nRegeste:\nUnfallversicherung (Versicherungsleistungen; Kausalität) | Unfallversicherung\n\n8.5.1 Sind Unfallfolgen organisch nicht (hinreichend) fassbar, ist wie folgt zu differenzieren: Hat die versicherte Person beim Unfall kein Schleudertrauma bzw.\nkeine schleudertraumaähnliche Verletzung erlitten (was in casu unbestritten ist),\ngelangt die Rechtsprechung gemäss BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa (sogenannte\nPsycho-Praxis) zur Anwendung (BGE 123 V 99 Erw. 2a). Danach setzt die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs grundsätzlich voraus, dass dem\nUnfallereignis für die Entstehung einer psychisch bedingten Erwerbsunfähigkeit\neine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn es objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt\n(BGE 115 V 141 Erw. 7; 134 V 109 Erw. 10.1). Für die Beurteilung dieser Frage\nist gemäss BGE 115 V 138 Erw. 6 an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei −\nausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf − eine Katalogisierung der Unfälle in leichte (banale), im mittleren Bereich liegende und schwere Unfälle vorzunehmen ist. Bei leichten Unfällen kann der adäquate Kausalzusammenhang\nzwischen Unfall und psychischen Gesundheitsstörungen in der Regel ohne weiteres verneint (BGE 115 V 139 Erw. 6a), bei schweren Unfällen bejaht werden\n(BGE 115 V 139 Erw. 6b). Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die\nFrage nicht auf Grund des Unfalls allein schlüssig beantworten. Weitere, objektiv\nerfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall in Zusammenhang stehen oder als direkte bzw. indirekte Folgen davon erscheinen, sind in eine Ge-\n\n40\nsamtwürdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen (BGE 115\nV 133 Erw. 6c/aa; 117 V 366 Erw. 6a, 382 Erw. 4b):\n- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des\nUnfalls;\n- die Schwere oder besondere Art der erlittenen (somatischen) Verletzungen,\ninsbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen;\n- ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung;\n- (körperliche) Dauerschmerzen;\n- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;\n- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;\n- Grad und Dauer der (physisch) bedingten Arbeitsunfähigkeit.\n\n8.5.2 Ausgangspunkt der Adäquanzprüfung bildet das (objektiv erfassbare)\nUnfallereignis. Abhängig von der Unfallschwere sind je nachdem weitere\nKriterien in die Beurteilung einzubeziehen (BGE 134 V 109 Erw. 10.1). Die\nQualifikation eines Unfalles als leicht, mittelschwer oder schwer ist eine\nRechtsfrage, welche nicht durch den Unfallanalytiker, sondern durch den\nrechtsanwendenden Unfallversicherer oder gegebenenfalls das\nSozialversicherungsgericht zu entscheiden ist (SVR 2009 UV Nr. 18 Erw. 5.2).\nMassgebend für die Unfallschwere ist der augenfällige Geschehensablauf mit\nden sich dabei entwickelnden Kräften (SVR 2010 UV Nr. 3 S. 11, 8C_283/2009\nvom 18.9.2009 Erw. 9.1; 2008 UV Nr. 8 S. 26, U 2/07 Erw. 5.3.1). Nicht zu\nberücksichtigen sind jedoch Folgen des Unfalles oder Begleitumstände, die nicht\ndirekt dem Unfallgeschehen zugeordnet werden können. Derartigen dem\neigentlichen Unfallgeschehen nicht zuzuordnenden Faktoren ist gegebenenfalls\nbei den Adäquanzkriterien Rechnung zu tragen. Dies gilt etwa für die − ein\neigenes Kriterium bildenden − Verletzungen, welche sich die versicherte Person\nzuzieht, aber auch für − unter dem Gesichtspunkt der besonders dramatischen\nBegleitumstände oder besonderen Eindrücklichkeit des Unfalls zu prüfende −\näussere Umstände, wie eine allfällige Dunkelheit im Unfallzeitpunkt oder\nVerletzungs- resp. gar Todesfolgen, die der Unfall für andere Personen nach sich\nzieht (Bundesgerichtsurteile 8C_692/2010 vom 10.11.2010 Erw. 4.1;\n8C_435/2011 vom 13.2.2012 Erw. 4.2 m.H.).\n\n8.5.3 Die Prüfung der Adäquanz eines Kausalzusammenhangs ist bei\nAnwendung der Praxis zu den psychischen Unfallfolgen in jenem Zeitpunkt\nvorzunehmen, in dem von der Fortsetzung der auf die somatischen Leiden\ngerichteten ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des\nunfallbedingten Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann und allfällige\n\n41\nEingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind.\nDie namhafte Besserung des Gesundheitszustandes in diesem Sinne bestimmt\nsich namentlich nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder\nWiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit unfallbedingt beeinträchtigt, wobei\ndie durch weitere Heilbehandlung zu erwartende Besserung ins Gewicht fallen\nmuss. Unbedeutende Verbesserungen genügen nicht (Art. 19 Abs. 1 UVG; BGE\n134 V 109 Erw. 4 S. 113 ff.; Urteile 8C_765/2014 vom 9.2.2015 Erw. 9;\n8C_454/2014 vom 2.10.2014 Erw. 6.3).\n\n8.5.4 Vorliegend hat die Vorinstanz das Unfallereignis als leicht qualifiziert.\nSelbst wenn das Ereignis als mittelschwerer Unfall im Grenzbereich zu den\nleichten Unfällen qualifiziert werden würde, wäre die Adäquanz zu verneinen, da\nnicht mindestens vier Kriterien erfüllt seien (angefocht. Einspracheentscheid Erw.\n5b und 5c).\n\n"}