{"Signatur": "SZ_VG_003", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2017-12-13", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2017-37_2017-12-13.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "8ed4d99f5ba21b8ed0fa0ac38623bedb"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2017-37_2017-12-13.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/I_2017_37_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2139e1999fe07f8fa118e23de50df3a5b4718f92ef1620c9aac7824114382ba7a0cc75061002028e63505578a06ad9804d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2139e1999fe07f8fa118e23de50df3a5b4718f92ef1620c9aac7824114382ba7a0cc75061002028e63505578a06ad9804d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=I_2017_37", "Checksum": "e258edceac6879fc4c270d28b29ffef3"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["I 2017 37"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 1. 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J.________ im 2014 explizit festgehalten wurde (Erw. 3.10).\nNach persönlichem Untersuch kam er zur abschliessenden Beurteilung, die Bu-\ndapest-Kriterien seien erfüllt, der Beschwerdeführer leide an CRPS mit sympathically maintained pain (SMP). Auch führte er ein positives Pain mapping durch.\nPD Dr.med. Q.________ bestätigte diese Verdachtsdiagnose im Rahmen eines\nKonsiliums im Juli 2015 (welchem entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers nicht der Beweiswert eines fachärztlichen Gutachtens zukommt; so erhellt\netwa aus dem Bericht nur, dass dieser auf einer persönlichen Untersuchung basiert. Welche Unterlagen dem Konsiliar zur Verfügung standen, führt er nicht aus\nund er setzt sich auch nicht mit früheren ärztlichen Berichten auseinander). Nach\nder persönlich durchgeführten Sprechstunde hält er ein unfallkausales CRPS für\nüberwiegend wahrscheinlich. Im Zeitpunkt der Untersuchung zeigte sich ein\nCRPS I in partieller Remission (Erw. 3.11). Rund vier Monate später wurde der\nBeschwerdeführer im Schmerzzentrum des Schweizerischen Paraplegiker Zentrums untersucht mit Blick auf die Evaluation der Implantation eines Neurostimu-\n38\nlators. Im entsprechenden Bericht wird auch Bezug auf die Verdachtsdiagnose\nCRPS genommen und festgehalten, aktuell seien die Diagnosekriterien (nach\nHarden et al.) nicht erfüllt (Erw. 3.12). Im MEDAS-Gutachten rund ein Jahr später\nführte der Orthopäde aus, das auswärts diagnostizierte CRPS könne anlässlich\nder gutachterlichen Untersuchung orthopädisch weder klinisch noch radiologisch\nnachgewiesen werden (Erw. 3.14).\n\n8.4.1 Aufgrund der verschiedenen medizinischen Berichte geht das Gericht davon aus, dass der Beschwerdeführer infolge des Unfalls 2001 und/oder der darauffolgenden Operation ein CRPS erlitt. Weder die Tatsache, dass aus der Latenzzeit von sechs bis acht Wochen keine ärztlichen Befunde vorliegen, noch\ndass lange Zeit kein CRPS diagnostiziert wurde, sprechen im vorliegenden Fall\nzwingend dagegen. So hat etwa auch der Kreisarzt Dr.med. N._______ verschiedene Symptome eines CRPS festgehalten, aber sudeckverdächtige trophische Störungen ausgeschlossen, was ein CRPS nicht zwingend ausschliesst.\nImmerhin ist auch nicht ersichtlich, dass trotz Vorliegen verschiedener Kriterien\nbereits frühzeitig konkret ein CRPS in Betracht gezogen und − aufgrund der\nkomplexen Symptomatik − vertieft geprüft und ausgeschlossen worden wäre. Allein aus dem Vermerk von Dr.med. N._______, es seien keine sudeckverdächtigen trophischen Störungen erkennbar, kann (entgegen der Darstellung von\nDr.med. R.________; Suva-act. 113) nicht darauf geschlossen werden, er habe\nden Beschwerdeführer hinsichtlich eines Verdachtes auf CRPS vertieft geprüft.\n\n8.4.2 Die Frage nach der Unfallkausalität der Fussbeschwerden links auf das\nVorliegen eines CRPS I zu beschränken (und damit von einem zweifelsfreien\nVorliegen eines CRPS abhängig zu machen), greift in casu allerdings zu kurz.\nBeim Beschwerdeführer liegt in Bezug auf die Fussproblematik links ein Gemenge mit nicht genau zuordenbaren Beschwerden vor. Während die Dres. Brunner\nund J.________ am ehesten ein CRPS I annehmen, diagnostizierten die Ärzte\ndes I._____ Zentrums einen chronisch postoperativen Schmerz mit einer nozizeptiven Schmerzkomponente. Im MEDAS-Gutachten werden chronische\nSchmerzen Unterschenkel/OSG links als Diagnose gestellt. Die Uneinheitlichkeit\nder ärztlichen Diagnosestellung ändert allerdings nichts daran, dass sämtliche\närztlichen Fachpersonen, die den Beschwerdeführer persönlich klinisch untersucht haben, wenn nicht expressis verbis, dann zumindest konkludent davon\nausgehen, dass die Fussbeschwerden links auf das Unfallereignis vom 29. Dezember 2001 und/oder die Folgeoperationen zurückzuführen sind. Nachdem aufgrund der vorliegenden Akten aggravatorische Tendenzen des Beschwerdeführers ausgeschlossen werden können und dem Beschwerdeführer ärztlicher-\n/gutachterlicherseits durchwegs ein authentisches Verhalten in Bezug auf die\n\n39\nBeschwerdeproblematik attestiert und namentlich die messbare Beweglichkeitseinschränkung immer bestätigt wird, vermögen aus der Sicht des Gerichts\ndie durch die verschiedenen Fachpersonen über die Zeit hinweg klinisch\nbestätigten Symptome das Fehlen einer apparativ objektivierten Befunderhebung\naufzuwiegen. Auch ohne apparativ bestätigtes Substrat ist es für das Gericht im\nvorliegenden Fall überwiegend wahrscheinlich, dass die anamnestisch schlüssigen und klinisch bestätigten persistierenden Fussbeschwerden links auf das Unfallereignis vom 29. Dezember 2001 zurückzuführen sind und aufgrund der relevanten gemessenen und mehrfach bestätigten Beweglichkeitseinschränkungen\ngenügend objektiviert sind. Mithin ist die Unfallkausalität zu bejahen.\n\n8.5 Selbst wenn wegen fehlendem apparativ bestätigtem organischen Substrat\nder geklagten Fussbeschwerden entgegen den vorstehenden Ausführungen\n(Erw. 8.4.2), an denen weiterhin festzuhalten ist, noch nicht von überwiegend\nwahrscheinlicher Kausalität auszugehen wäre, würde nach gerichtlicher Auffassung die Anwendung der sog. Psycho-Praxis − entgegen den Ausführungen im\nangefochtenen Einspracheentscheid − zur Bejahung der Adäquanz führen, wie\ndie nachfolgenden Ausführungen zeigen.\n\n"}