{"Signatur": "SZ_VG_003", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2017-12-13", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2017-37_2017-12-13.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "8ed4d99f5ba21b8ed0fa0ac38623bedb"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2017-37_2017-12-13.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/I_2017_37_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2139e1999fe07f8fa118e23de50df3a5b4718f92ef1620c9aac7824114382ba7a0cc75061002028e63505578a06ad9804d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2139e1999fe07f8fa118e23de50df3a5b4718f92ef1620c9aac7824114382ba7a0cc75061002028e63505578a06ad9804d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=I_2017_37", "Checksum": "e258edceac6879fc4c270d28b29ffef3"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["I 2017 37"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 1. Kammer 13.12.2017 I 2017 37"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 1. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  1. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  1. Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kammergericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Unfallversicherung (Versicherungsleistungen; Kausalität) | Unfallversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/76/536", "Zeit UTC": "22.02.2026 23:27:02", "Checksum": "c272a2b913f8837c28b1ef70dd5759fd", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Verwaltungsgericht 1. Kammer 13.12.2017 I 2017 37\nRegeste:\nUnfallversicherung (Versicherungsleistungen; Kausalität) | Unfallversicherung\n\n8.3.4 Aus den weiteren Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer seit dem\nUnfallereignis ohne Unterbruch über Schmerzen am linken OSG/Unterschenkel\nklagte. Vom Kreisarzt wurden diese nach der Operation vorerst mit dem Metall in\nVerbindung gebracht, weswegen eine Metallentfernung befürwortet wurde. Allerdings stellte sich auch nach dieser keine Besserung ein. Nach erfolgter Rückfallmeldung im Jahr 2004 durch den Hausarzt wegen anhaltender Beschwerden\nwurde ein verlangsamter Verlauf dokumentiert und der Beschwerdeführer ent-\n\n36\nsprechend vertröstet. Eine Abklärung oder Behandlung der Schmerzen erfolgte\nnicht.\n\nDie Tatsache, dass der Beschwerdeführer schon 2003 seine Arbeit wieder aufnahm und zwischen 2004 und 2010 keine weiteren Arzt-Konsultationen aktenkundig sind, schliesst − entgegen der Darstellung der Vorinstanz − das Vorliegen\neines CRPS auch nicht aus. So berichtet der Beschwerdeführer von immerwährenden Beschwerden und insbesondere vom Konsum von Schmerzmitteln,\ndie er in Serbien erworben habe. Dieser Umstand wird im Bericht der\nG._____(Klinik) bestätigt, wo auch eine entsprechende Abhängigkeit festgestellt\nwurde (Erw. 3.7).\n\nAuch fällt auf, dass der Beschwerdeführer wegen den anhaltenden Beschwerden\nam linken Fuss (nach dem Kreisarztbesuch 2004, Erw. 3.4) zwar keinen Arzt aufsuchte, indes die Ärzte sowohl nach Verletzung des rechten Armes 2010 als\nauch nach Verletzung des rechten Fusses 2012 auf die persistierenden Beschwerden am linken Fuss aufmerksam machte und diese als die eigentlichen,\nihn belastenden Beschwerden bezeichnete. Auch steht fest, dass der Beschwerdeführer auf orthopädisches Schuhwerk wechselte, da dieses eine gewisse Be-\nschwerde-Linderung brachte.\n\nFür das Gericht ist es daher erwiesen, dass der Beschwerdeführer seit dem Unfall 2001 am linken OSG/Unterschenkel nie beschwerdefrei war. Die Tatsache,\ndass er die Arbeit wieder aufnahm und während vieler Jahre keine ärztliche Behandlung in Anspruch nahm, spricht dem nicht entgegen. Seine Aussagen sind\nnachvollziehbar, dass er die Arbeit trotz Schmerzen wegen der Angst vor Arbeitsplatzverlust wieder aufnahm, dass das Arbeiten allerdings nicht ohne Schmerzmittel möglich war und er insbesondere auch davon profitierte, dass er stets in\nder gleichen Gruppe, zu welcher auch ein Verwandter gehörte, arbeiten konnte,\nwo er auch Verständnis genoss und von gewissen Arbeiten befreit wurde. Erwiesenermassen trägt der Beschwerdeführer auch orthopädisches Schuhwerk, was\nseine Schmerzen lindere (vgl. auch Orthopädie-Schuhtechnische Versorgung,\nG._____(Klinik), Suva-act. 33 S. 10).\n\n8.3.5 Neben den seit dem Unfallereignis persistierenden Schmerzen sind insbesondere auch relevante Beweglichkeitseinschränkungen dokumentiert. Die Hausund Kreisärztlichen Berichte halten bereits nach dem Unfall und den Operationen\nDefizite in der Beweglichkeit des linken Fusses fest. Auch in der kreisärztlichen\nUntersuchung 2010 wurde eine eingeschränkte Flexions-/Extensionsbewegung\nim OSG dokumentiert. Die G._____(Klinik) notierte ebenso eine Beweglichkeitseinschränkung wie auch das Schweizerische Paraplegiker Zentrum, das ei-\n\n37\nne deutliche Einschränkung der aktiven und passiven Beweglichkeit des linken\nSprunggelenkes festhält; Zehenstand links sei nicht möglich.\n\nEinen Hinweis auf tatsächliche Beschwerden und Einschränkungen im linken\nFuss bildet auch der Unfallbeschrieb 2012. Demgemäss ist die Beweglichkeitseinschränkung und Schwäche im linken Bein ursächlich für den Unfall mit\ndem rechten Fuss, da er beim Heruntersteigen von einer Palette (und einen\n20kg-Sandsack tragend) wegen der Schwäche im linken Fuss ins Ungleichgewicht geriet, was zu einem Umknicken des rechten Fusses führte (Suva-act. 124\nS. 37).\n\n8.3.6 Bereits nach der Gipsöffnung berichtet Dr.med. L.________ von einer\nmassiven Schwellung. Diese blieb bestehen, weshalb Kompressionsstrümpfe\nverordnet wurden (was eine allergische Reaktion hervorrief). Der Beschwerdeführer seinerseits betont stets das Vorhandensein von Schwellungen, was ärztlich im Rahmen der Konsultationen indes nicht immer bestätigt werden kann. Bei\nAustritt aus der G._____(Klinik) zumindest zeigte sich (erneut) eine leichte\nSchwellung im distalen Unterschenkelbereich links sowie über Malleoli (Suva-act.\n33 S. 9) und auch PD Dr.med. Q.________ hält eine leichte Schwellung fest\n(Erw. 3.11). Hingegen konnte Kreisärztin Dr.med. P.________ 2010 keine\nSchwellung feststellen. Anders als die Schwellungen, die nicht immer bestätigt\nwurden, liegen über die ganze Zeit hinweg dokumentierte Sensibilitätsstörungen\nim Bereich des linken OSG/Unterschenkels vor. Aktenkundig sind ebenso Verfärbungen und Temperaturunterschiede.\n\n"}