{"Signatur": "SZ_VG_003", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2017-12-13", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2017-37_2017-12-13.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "8ed4d99f5ba21b8ed0fa0ac38623bedb"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2017-37_2017-12-13.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/I_2017_37_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2139e1999fe07f8fa118e23de50df3a5b4718f92ef1620c9aac7824114382ba7a0cc75061002028e63505578a06ad9804d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2139e1999fe07f8fa118e23de50df3a5b4718f92ef1620c9aac7824114382ba7a0cc75061002028e63505578a06ad9804d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=I_2017_37", "Checksum": "e258edceac6879fc4c270d28b29ffef3"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["I 2017 37"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 1. 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Ob ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, wogegen die Frage der Adäquanz eine Rechtsfrage ist (BGE 123 V 98\nErw. 3f; Urteil BGer 8C_430/2016 vom 31.10.2016 Erw. 7.3). Bei organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen spielt die Adäquanz praktisch keine Rolle, da\nsich die adäquate und natürliche Kausalität weitgehend decken. Eine besondere\nAdäquanzbeurteilung ist damit dann gefordert, wenn die Beschwerden organisch\nnicht objektiv ausgewiesen werden können. Der Frage, ob die Beschwerden organisch ausgewiesen sind, kommt daher im Rahmen der Kausalitätsprüfung besondere Bedeutung zu.\n\n8.1.2 Von organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen kann rechtsprechungsgemäss erst gesprochen werden, wenn die erhobenen Befunde mit apparativen/ bildgebenden Abklärungen bestätigt werden und die hiebei angewendeten Untersuchungsmethoden wissenschaftlich auf breiter Basis anerkannt sind\n(Urteil BGer 8C_736/2009 vom 20.1.2010 m.w.H.). Dem entsprechend hält die\nRechtsprechung fest, dass eine manuelle Untersuchung klinische, nicht aber objektivierbare Ergebnisse zu Tage fördert. Objektivierbar sind nur Ergebnisse, die\nreproduzierbar sind und von der Person des Untersuchenden und den Angaben\ndes Patienten unabhängig sind. Würde auf Ergebnisse klinischer Untersuchun-\n\n32\ngen abgestellt, so würde fast in allen Fällen ein organisches Substrat namhaft\ngemacht, das eine Adäquanzprüfung als nicht erforderlich erscheinen liesse (Urteil BGer 8C_806/2007 vom 7.8.2008 Erw. 8.2; BGE 127 V 102 Erw. 5b/bb\nS. 103 mit Hinweisen). In diesem Sinne stellen myofasziale, tendinotische beziehungsweise myotendinotische Befunde keine organisch hinreichend nachweisbaren Unfallfolgen dar. Auch Verhärtungen und Verspannungen der Muskulatur,\nDruckdolenzen sowie Einschränkungen der Beweglichkeit können für sich allein\nnicht als klar ausgewiesenes organisches Substrat der Beschwerden qualifiziert\nwerden (Urteil BGer 8C_806/2007 vom 7.8.2008 Erw. 8.2-3 mit Hinweisen). Dies\ngilt ebenso für neurologische Symptome wie Hypästhesien, Dysästhesien, leichte\nSchwäche der Fussheber und Tinel-Zeichen, soweit mittels neurologisch-appara-\ntiven Untersuchung nicht eine Neuropathie erhoben wurde (vgl. Urteil Sozialversicherungsgericht Zürich UV.2012.00225 vom 24.3.2014 Erw. 3.4.1).\n\nDiese Ausführungen gelten insbesondere auch beim Vorliegen einer Schmerzsymptomatik. Denn aus dem Vorliegen von Schmerzen kann nicht auf organisch\n(hinreichend) nachweisbare Unfallfolgen geschlossen werden. Da sich die Feststellung von Schmerzen einer wissenschaftlichen Beweisführung entzieht, muss\neben verlangt werden, dass Schmerzangaben durch damit korrelierende, schlüssig feststellbare Befunde hinreichend erklärbar sind, andernfalls sich eine rechtsgleiche Beurteilung der Leistungsansprüche nicht gewährleisten liesse (Urteil\nBGer 8C_736/2009 vom 20.1.2010 Erw. 3.2).\n\n8.2 Zu den neurologisch-orthopädisch-traumatologischen Erkrankungen gehört\ngemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch das CRPS; mithin stellt das\nCRPS einen organischen bzw. körperlichen Gesundheitsschaden dar (vgl. Urteile\nBGer 8C_955/2008 vom 29.4.2009 Erw. 6; 8C_1021/2010 vom 19.2.2011 Erw.\n7). Für die Frage der Kausalität der geklagten Beschwerden ist damit von Bedeutung, ob beim Beschwerdeführer ein CRPS vorliegt oder nicht, was unter den\nParteien strittig ist.\n\n"}