{"Signatur": "SZ_VG_003", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2017-12-13", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2017-37_2017-12-13.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "8ed4d99f5ba21b8ed0fa0ac38623bedb"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2017-37_2017-12-13.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/I_2017_37_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2139e1999fe07f8fa118e23de50df3a5b4718f92ef1620c9aac7824114382ba7a0cc75061002028e63505578a06ad9804d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2139e1999fe07f8fa118e23de50df3a5b4718f92ef1620c9aac7824114382ba7a0cc75061002028e63505578a06ad9804d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=I_2017_37", "Checksum": "e258edceac6879fc4c270d28b29ffef3"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["I 2017 37"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 1. 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August 2015 wurde der\nAuftrag bestätigt (Suva-act. 96) und in der zusammenfassenden Beurteilung festgehalten: \"Auf Zuweisung der SUVA wurde Herr A.________ am heutigen Tage\nim Sinne eines Teamassessments durch die Fachbereiche Anästhesiologie inklusive fokussierte Untersuchung des Bewegungsapparates, Neurologie und\nPsychiatrie evaluiert zur Beantwortung der Fragestellung, inwieweit aus unserer\nSicht die Implantation eines Neurostimulators bei dem Patienten indiziert sei\"\n(Suva-act. 102 S. 1). Mithin erteilte die Suva einen Evaluationsauftrag, ohne das\nVorgehen vorzuschreiben. Das Schweizerische Paraplegiker Zentrum erfüllte\ndiesen Auftrag (und empfahl die Implantation eines Neurostimulators) mittels\nFragebogen und verschiedener Untersuchungen bei den Schmerzspezialisten\nder Bereiche Anästhesiologie, Neurologie und Psychiatrie, was nachvollziehbar\nist und keine Abweichung vom Auftrag oder Ausweitung desselben darstellt. Die\nVor-instanz führte im Einspracheentscheid (S. 12 von 18) zu Recht aus, die Implantation eines Neurostimulators setze voraus, dass eine entsprechende Diagnose vorliege, weshalb die Evaluatoren berechtigterweise zunächst abklärten,\n30\nwelche Diagnosen gegeben seien, bevor zur Behandlung derselben Stellung genommen werde.\n\nGegen den Vorwurf unredlicher Absprachen oder Verbindungen zwischen der\nSuva und dem Schweizerischen Paraplegiker Zentrum spricht aber auch die Tatsache, dass Dr.med. R.________-von Stosch den Ausführungen in der Beurteilung des Schweizerischen Paraplegiker Zentrums keineswegs vorbehaltlos folgt.\nVielmehr stellte sie die vom Zentrum empfohlene Implantation in Frage. Einerseits sei ein postoperatives nozizeptives Schmerzsyndrom, wie es in O._____\ndiagnostiziert worden sei, keine Indikation für eine Rückenmarkstimulation. Anderseits werde eine Stimulation L3 und L4 vorgeschlagen. Das vom Beschwerdeführer angegebene Schmerzareal am Fuss bzw. OSG bzw. distalen Schienbein\nliege jedoch im Versorgungsareal L4 und L5, weshalb die Wurzel L3 gar nicht\nzuständig sein könne (Suva-act. 113). Von einer Absprache kann daher keine\nRede sein.\n\n6. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz sodann vor, sein rechtliches\nGehör verletzt zu haben, indem sie auf seine Vorwürfe in Sachen Gutachten\nSchweizerisches Paraplegiker Zentrum sowie MEDAS-Gutachten überhaupt\nnicht eingegangen sei.\n\nDas rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich\nhört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich,\ndass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes\neinzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für\nden Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz\nweiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen\ngenannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich\nihr Entscheid stützt (BGE 134 I 83 Erw. 4.1 mit Hinweisen).\n\nDer Einspracheentscheid (Erw. 3.b/bb) nimmt die Vorbringen des Beschwerdeführers auf und widerspricht diesen, indem ausgeführt wird, dass das Konsilium\nvon PD Dr.med. Q.________ kein externes Gutachten darstelle, das Schweizerische Paraplegiker Zentrum seinen Auftrag erfüllt hat, dessen Beurteilung als\nauch jene von Dr.med. R.________-von Stosch betreffend CRPS durch das\nMEDAS-Gutachten geteilt werde. Und schliesslich wird auch festgehalten, dass\ndie weiteren im MEDAS-Gutachten festgehaltenen, die Arbeitsfähigkeit beeinflussenden Diagnosen laut Kreisarzt Dr.med. S.________ nicht überwiegend\n31\nwahrscheinlich unfallkausal seien. Damit aber hat sich die Vorinstanz im geforderten Masse mit den Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt\nund den eigenen Entscheid entsprechend begründet, so dass es dem Beschwerdeführer möglich war, sich seinerseits gegen den Entscheid zu wehren und ein\nbegründetes Rechtsmittel einzureichen. Mithin hat die Vorinstanz das rechtliche\nGehör des Beschwerdeführers nicht verletzt.\n\n7. Vor Verwaltungsgericht führt der Beschwerdeführer aus \"Sogar CRPS hin\noder her und Psycho-Praxis hin oder her, die Unzumutbarkeit der angestammten\nTätigkeit als Schienenschweisser ist ohne Zweifel unfallkausal\" (Beschwerdeschrift S. 12). Soweit er diesbezüglich auf den Vorbescheid der IV-Stelle Schwyz\nverweist, ist darauf hinzuweisen, dass sich die Invalidenversicherung (und auch\ndas MEDAS-Gutachten) nicht zur Unfallkausalität von Beschwerden zu äussern\nbraucht. Ob bestehende Beschwerden, die zu einem eingeschränkten Tätigkeitsprofil führen, in natürlichem und adäquatem Kausalzusammenhang zu einem Unfallereignis stehen, ist für die Leistungspflicht der Invalidenversicherung\nnicht von Belang. Dies im Gegensatz zur Unfallversicherung (vgl. Erw. 1.2).\n\n"}