{"Signatur": "SZ_VG_003", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2017-12-13", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2017-37_2017-12-13.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "8ed4d99f5ba21b8ed0fa0ac38623bedb"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2017-37_2017-12-13.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/I_2017_37_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2139e1999fe07f8fa118e23de50df3a5b4718f92ef1620c9aac7824114382ba7a0cc75061002028e63505578a06ad9804d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2139e1999fe07f8fa118e23de50df3a5b4718f92ef1620c9aac7824114382ba7a0cc75061002028e63505578a06ad9804d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=I_2017_37", "Checksum": "e258edceac6879fc4c270d28b29ffef3"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["I 2017 37"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 1. 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Stehen die im Gutachten der MEDAS AO.________ vom 25.10.2016 diagnostizierte OSG/USG-Arthrose links sowie die Tendosynovitis der Tibialis posteri-\nor-Sehne mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in einem kausalen Zusammenhang mit dem Unfall vom 29.12.2001?\nZur Kausalität der Beschwerden im Bereich des linken OSG wurde ausführlich von\nKreisarzt Dr. Grab am 04.06.2014 Stellung genommen. Es liegen keine neuen medizinischen Erkenntnisse vor. Der Beurteilung ist nichts hinzuzufügen.\n2. Vermögen diese Diagnosen (OSG/USG-Arthrose links und Tendosynovitis\nder Tibialis posterior-Sehne) die vom Versicherten beklagten Schmerzen zu erklären?\nEine OSG/USG-Arthrose sowie eine Tendosynovitis der Tibialis posterior-Sehne\nkann die vom Versicherten beklagten Beschwerden verursachen respektive erklären. Eine überwiegend wahrscheinliche Unfallkausalität liegt jedoch nicht vor.\n\nIn der Folge wurde die Einsprache mit Entscheid vom 23. März 2017 abgewiesen\n(Suva-act. 133). Ein CRPS liege nicht vor. Die noch geklagten Beschwerden\nwürden nicht auf einem unfallbedingten, objektivierbaren organischen Substrat\nim Sinne einer strukturellen Veränderung beruhen. Aufgrund der Adäquanzprüfung nach Psycho-Praxis bestehe auch kein adäquater Kausalzusammenhang\nzwischen den psychischen Störungen und dem Unfall. Eine Leistungspflicht bestehe damit nicht.\n\n4. Was den beschwerdeführerischen Antrag betreffend Vornahme beruflicher\nAbklärungen durch die Suva anbelangt (Antrag Ziff. 3), so ist mit der Vorinstanz\nfestzustellen, dass das Unfallversicherungsgesetz keine Leistungen des Unfallversicherers betreffend beruflicher Abklärung resp. Massnahmen kennt. Die Leistungen der Unfallversicherung sind im Dritten Titel des UVG (Art. 10 ff. UVG) abschliessend aufgezählt; berufliche Massnahmen zählen nicht dazu.\n\nEinen Bezug zu den beruflichen Eingliederungsmassnahmen macht das UVG\neinzig insofern, als Art. 19 Abs. 1 UVG festhält, der Rentenanspruch entstehe,\nwenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung\ndes Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden könne und\nallfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen\nseien. Rechtsprechungsgemäss kann sich der in Art. 19 Abs. 1 Satz 1 UVG vorbehaltene Abschluss allfälliger Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung, soweit es um berufliche Massnahmen geht, nur auf Vorkehren beziehen, die geeignet sind, den der Invalidenrente der Unfallversicherung zugrunde\nzu legenden Invaliditätsgrad zu beeinflussen. Ist der noch vorliegende Gesund-\n\n29\nheitsschaden jedoch nicht unfallkausal, vermag der Umstand der noch laufenden\nberuflichen Massnahme den Fallabschluss in der Unfallversicherung nicht zu\nverhindern (Urteil BGer 8C_651/2016 vom 15.12.2016 Erw. 4.3 mit weiteren\nHinweisen).\n\nVorliegend sind keine beruflichen Massnahmen der IV am Laufen (vgl. Vorbescheid der IV vom 10.4.2017, Bf-act. 2), welche einem Fallabschluss im Wege\nstehen würden. Ein Anspruch auf berufliche Massnahmen seitens der Unfallversicherung besteht nicht. Soweit der Beschwerdeführer entsprechende Massnahmen beantragt, ist der Antrag abzuweisen.\n\n5. Der Beschwerdeführer äussert den Verdacht auf ungebührliche Verflechtungen zwischen dem Schweizerischen Paraplegiker Zentrum und der Vorinstanz\nresp. Frau Dr.med. R.________. Allerdings bringt er dafür keine nachvollziehbaren Anhaltspunkte vor. Dem Vorwurf kann nicht gefolgt werden.\n\nSoweit die Gutachter schreiben \"Herr A.________ hat sich zur schmerzmedizinischen Evaluation zugewiesen\", ist dies zwar nachweislich falsch. Der Beschwerdeführer kann daraus indes nichts zu seinen Gunsten ableiten. Vielmehr muss es\nsich um ein redaktionelles Versehen handeln, wird doch bereits im nächsten Absatz richtig beschrieben, dass die Zuweisung durch die Suva erfolgt sei (Suvaact. 102 S.1).\n\n"}