{"Signatur": "SZ_VG_003", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2017-12-13", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2017-37_2017-12-13.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "8ed4d99f5ba21b8ed0fa0ac38623bedb"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2017-37_2017-12-13.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/I_2017_37_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2139e1999fe07f8fa118e23de50df3a5b4718f92ef1620c9aac7824114382ba7a0cc75061002028e63505578a06ad9804d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2139e1999fe07f8fa118e23de50df3a5b4718f92ef1620c9aac7824114382ba7a0cc75061002028e63505578a06ad9804d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=I_2017_37", "Checksum": "e258edceac6879fc4c270d28b29ffef3"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["I 2017 37"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 1. 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Nach Zusammenfassung der relevanten Vorgeschichte resp. medizinischen Akten kam sie zur Beurteilung (Suva-act.\n113), die Diagnose eines CRPS werde 2014 erstmalig durch Dr.med.\nJ.________ gestellt. In keinem früheren echtzeitlichen Dokument werde die Diagnose genannt. Im Gegenteil schreibe der Kreisarzt Dr.med. N._______ 2004\n\"keine sudeckverdächtige trophische Störungen\". Er habe diese Differenzialdiagnose somit bedacht, aber ausgeschlossen. Nach Dr.med. J.________ habe\ndann auch PD Dr.med. Q.________ im Rahmen einer Konsiliaruntersuchung ein\nCRPS I in partieller Revision [recte partieller Remission], bzw. ein neuropathisches Schmerzsyndrom als Differenzialdiagnose genannt und die Budapest Kriterien als erfüllt bezeichnet. Dies spreche aber dafür, dass auch er gewisse Zweifel an dieser Diagnose bzw. an einem Vollbild dieser Diagnose habe. Im Untersuch in O._____ sei dann ein neuropathisches Schmerzsyndrom wieder ausgeschlossen und die Diagnose eines nozizeptiven Schmerzsyndroms gestellt worden. Im Verlauf der ersten 12 Jahre nach Unfall sei somit die Diagnose eines\nCRPS nie gestellt worden und auch nach der ausführlichen Untersuchung in\nO._____ könne sie zum aktuellen Zeitpunkt nicht gestellt werden. Aufgrund der\nFormulierung hege auch PD Dr.med. Q.________ gewisse Zweifel.\n\n25\nDie von der Vorinstanz gestellten Fragen beantwortet Dr.med. R.________ wie\nfolgt:\nLiegt ein CRPS vor?\nEin kausal auf den Unfall vom 19.12.2001 zu beziehendes CRPS liegt nicht vor.\n\nSind die vom Versicherten geklagten Beschwerden organisch erklärbar?\nDie im Verlauf nach dem Unfall, bzw. nach den Operationen am 16.04.2002 und\n15.01.2003 zeitnah aufgetretenen Schmerzen waren aus Sicht des behandelnden\nChirurgen und des Kreisarztes Dr. Frei für einen gewissen Zeitraum organisch erklärbar. Die jetzt vorhandenen Beschwerden sind gemäss der kreisärztlichen Stellungnahmen (zuletzt 2014 von Dr. Grab) nicht mehr organisch erklärbar.\n\nKann von einer weiteren Behandlung noch eine erhebliche Verbesserung erwartet werden?\nDie Frage wird aufgrund der mangelnden Kausalität nicht beantwortet.\n\nSollten stabile Verhältnisse (Endzustand) erreicht sein.\n\nBeurteilung der Arbeitsfähigkeit als Schweisser sowie die Zumutbarkeit auf\ndem allgemeinen Arbeitsmarkt?\nDie Arbeitsfähigkeit in Hinsicht auf die Unfallfolgen war bereits mit Aufnahme der\nArbeit zu 100% am 16.09.2002, bzw. nach Wiederaufnahme der Arbeit nach Narbenexzision und OSME vom 14.01.2003, ein genaues Datum ist aus der Dokumentation nicht ersichtlich, wieder voll gegeben.\nIE-Schätzung?\nKeine Änderung im Vergleich zur Abschlussuntersuchung von Dr. Frei.\n\nStehen die jetzt geklagten Rückenbeschwerden in einem natürlichen Kausalzusammenhang zum Unfall vom 29.12.01 (durch Fehlhaltung). Wenn ja, inwiefern wirken sich diese auf die Behandlung / Arbeitsfähigkeit / Zumutbarkeit\netc. aus?\nNein, da sich der Versicherte beim Unfall den Rücken selber nicht verletzte und eine asymmetrische Belastung als Ursache für Rückenschmerzen nicht als allgemein anerkannt gilt [2, 3]. Wie oben dargestellt sind die Beschwerden (Schmerzen)\nnicht mit der überwiegenden Wahrscheinlichkeit unfallkausal.\n\nIn der Folge verfügte die Suva am 24. Mai 2016 (Suva-act. 115):\nAufgrund der Abklärungen sind die heute noch geklagten Beschwerden organisch\nnicht hinreichend nachweisbar. Es ist daher die Adäquanz zu prüfen. Nachdem\ndas typische Beschwerdebild nicht vorliegt, erfolgt die Beurteilung gemäss Bundesgerichtsentscheid (BGE) 115 V 133. Nach Prüfung der massgebenden Kriterien\nist die Adäquanz zu verneinen, weshalb die Versicherungsleistungen per 31. Mai\n2016 eingestellt werden.\n\nMangels Vorliegen adäquater Unfallfolgen besteht auch kein Anspruch auf weitere\nGeldleistungen der Suva in Form einer Invalidenrente und/oder einer Integritätsentschädigung.\n\n3.14 Nachdem der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Einsprache erhob,\nholte die Vorinstanz bei der IV-Stelle Schwyz das im Rahmen des IV-Verfahrens\nin Auftrag gegebene MEDAS-Gutachten vom 25. Oktober 2016 sowie die RAD\n\n26\nStellungnahme vom 15. November 2016 ein (Suva-act. 123). Das Gutachten\nstützt sich auf die zur Verfügung gestellten Akten sowie die persönliche Befragung und klinische Untersuchung in den Fachbereichen Orthopädie, Neurologie,\nPsychiatrie und Innere Medizin (Suva-act. 124).\n\nDas Gutachten nannte als Diagnosen aus allen Fachgebieten:\nDiagnosen mit Relevanz für die AF (Geleiseschweisser)\n\n• Chronische Schmerzen Unterschenkel/OSG links bei/mit:\n- St. n. Sturz mit distaler Unterschenkelfraktur links vom 29.12.2001 mit primärer Gipsbehandlung postprimär einige Monate später im April ORIF wegen\nDelayed Union\n- St. n. ME 14.08. 2003\n- St. n. Verdacht auf CRPS partiell in Remission distaler Unterschenkel (Klinik\nH._____ 2015)\n• Arthrose im STT- und Daumensattelgelenk Daumen links mit Instabilität bei UE\n1997\nDiagnosen ohne Relevanz für die AF\n\n"}