{"Signatur": "SZ_VG_003", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2017-12-13", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2017-37_2017-12-13.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "8ed4d99f5ba21b8ed0fa0ac38623bedb"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2017-37_2017-12-13.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/I_2017_37_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2139e1999fe07f8fa118e23de50df3a5b4718f92ef1620c9aac7824114382ba7a0cc75061002028e63505578a06ad9804d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2139e1999fe07f8fa118e23de50df3a5b4718f92ef1620c9aac7824114382ba7a0cc75061002028e63505578a06ad9804d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=I_2017_37", "Checksum": "e258edceac6879fc4c270d28b29ffef3"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["I 2017 37"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 1. 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Gestützt auf das beschriebene Tätigkeitsprofil teilte die Suva dem Beschwerdeführer am 4. November 2013 mit, er sei aufgrund des Austrittsberichtes\nBellikon ab dem 18. November 2013 zu 50% arbeitsfähig mit steigender Tendenz. Ab 1. Januar 2014 gelte eine Arbeitsfähigkeit von 75% (Suva-act. 40 S. 3).\n\n3.8 Da der Hausarzt den Beschwerdeführer im Februar 2014 erneut zu 50%\narbeitsunfähig schrieb, ersuchte ihn die Suva um Auskunft (Suva-act. 34 und 35).\nDr.med. W.________ berichtete am 24. März 2014, der Beschwerdeführer sei\nvom SPD E.______ vom 18. November 2013 bis 1. Januar 2014 aus psychischen Gründen zu 100% arbeitsunfähig geschrieben worden. Seit Aufnahme der\ndurch das RAV vermittelten Tätigkeit hätten die Schmerzen im linken Fuss/OSG\nim Laufe des Morgens deutlich zugenommen und er habe Arbeiten nachmittags\nnur noch mit Mühe beenden können. Anlässlich der Verlaufskontrolle vom 18.\nFebruar 2014 habe eine vermehrte Druckdolenz mit schmerzhafter Einschränkung bei Flexion und Extension eruiert sowie eine Steigerung des Bezugs von\nDafalgan und Spiralgin beobachtet werden können. Bei Konsultation vom 5. März\n2014 habe eine leichte Besserung des Beschwerdebildes festgestellt werden\nkönnen, die 50% AUF sei daher weiter attestiert worden. Mit der 50%igen Tätigkeit erreiche der arbeitswillige Beschwerdeführer die maximale Belastungsgrenze\n(Suva-act. 41).\n\nAuf die Frage hin, ob die attestierte 50% AUF medizinisch nachvollziehbar sei,\nhielt der Kreisarzt Dr.med. AD.________ am 24. März 2014 fest: \"Das linke OSG\nwurde ausgedehnt untersucht und eine strukturelle Läsion als Folge des Traumas konnte nicht überwiegend wahrscheinlich nachgewiesen werden. Weitere\nAbklärungen können strukturell nicht begründet werden. Das Zumutbarkeitsprofil\nhat weiterhin Gültigkeit. Eine kreisärztliche Untersuchung ist nicht zwingend notwendig.\" (Suva-act. 42). In der Folge lehnte die Suva mit Verfügung vom 25. April\n2014 eine Leistungspflicht für eine 50%ige AUF ab 19. Februar 2014 ab (Suvaact. 47), wogegen der Beschwerdeführer Einsprache erhob (Suva-act. 48 und\n58).\n\n20\n3.9 Im Rahmen des Einspracheverfahrens gab Kreisarzt Dr.med. AD.________\ngestützt auf das Dossier der Suva am 4. Juni 2014 eine ärztliche Beurteilung ab:\nDer Versicherte erlitt 2001 eine Unterschenkelfraktur, welche anfänglich konservativ behandelt wurde. Da die Fraktur nicht zeitgerecht konsolidierte, erfolgte postprimär eine Osteosynthese und nach vollständiger Konsultation eine Osteosynthesematerialentfernung. Wiederholt wurden Beschwerden im Bereich des linken,\noberen Sprunggelenkes angegeben. Ab 2010 werden weitere Konsultationen und\nzusätzliche Abklärungen veranlasst. Die Fraktur war konsolidiert und eine zunehmende Arthrose des oberen Sprunggelenkes konnte ausgeschlossen werden. Vor\nallem konnte im MRI eine ligamentäre, chondrale oder ossäre Ursache der Beschwerden nicht bestätigt werden. Ebenfalls war neurologisch nicht überwiegend\nwahrscheinlich eine strukturelle Läsion nachweisbar, weshalb der Bericht von Dr.\nSchmid mit dem Hinweis \"neurologisch verifizierbar\" zu relativieren ist. Der Neurologe hält eine sakkadierte Innervation fest, was auf eine submaximale Innervation\nund ein Vermeidungsverhalten hindeutet. Insgesamt konnten die Beschwerden\nstrukturell nicht überwiegend wahrscheinlich begründet werden. Die Bildgebung\nwar unauffällig und orthopädisch fanden sich auch keine Hinweise als Ursache für\ndie Schmerzhaftigkeit.\n\nEntsprechend wurde der Versicherte ausreichend abgeklärt und weitere Massnahmen im Rahmen der strukturellen Veränderungen nach achsengerecht konsolidierter Fraktur sind nicht zu begründen. Die Schmerzen können höchstens möglicherweise als Folge des Traumas erklärt werden.\n\n3.10 Da die Schmerzen am Unterschenkel / OSG links persistierten und unklar\nwaren, überwiesen zuerst Dres. Binzer und Rutishuser (wegen dem Aufenthalt in\nder G._____(Klinik) konnte der Beschwerdeführer den Termin nicht wahrnehmen) und später der Hausarzt den Beschwerdeführer zur Abklärung und Behandlung an die ______ (Suva-act. 58 S. 13). Am 8. April 2014 wurde er in der\nSprechstunde von Dr.med. J.________ in der ______ erstmals gesehen.\n\nIm seinem abschliessenden Bericht vom 4. Februar 2015 (Suva-act. 74 S. 4 ff.)\nhielt Dr.med. J.________ bezogen auf den Unterschenkel / Fuss links als Diagnose fest:\nCRPS I Unterschenkel und Fuss links mit / bei\n- St.n. Unterschenkelfraktur links 2001\n- St.n. Osteosynthese 2002\n- St.n. Osteosynthesematerialentfernung 2003\n- St.n. multimodaler stationärer Rehabilitation 2013 ohne anhaltenden Effekt\n- SMP (sympathetically maintained pain), mittels Sympathikusblockaden nicht anhaltend blockierbar (ED 07/2014)\n- St.n. positivem sensorischem retrogradem transforaminalem Pain Mapping L3\nund L4 links 11/2014\n\n"}