{"Signatur": "SZ_VG_003", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2017-12-13", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2017-37_2017-12-13.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "8ed4d99f5ba21b8ed0fa0ac38623bedb"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2017-37_2017-12-13.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/I_2017_37_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2139e1999fe07f8fa118e23de50df3a5b4718f92ef1620c9aac7824114382ba7a0cc75061002028e63505578a06ad9804d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2139e1999fe07f8fa118e23de50df3a5b4718f92ef1620c9aac7824114382ba7a0cc75061002028e63505578a06ad9804d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=I_2017_37", "Checksum": "e258edceac6879fc4c270d28b29ffef3"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["I 2017 37"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 1. Kammer 13.12.2017 I 2017 37"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 1. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  1. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  1. Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kammergericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Unfallversicherung (Versicherungsleistungen; Kausalität) | Unfallversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/76/536", "Zeit UTC": "22.02.2026 23:27:02", "Checksum": "c272a2b913f8837c28b1ef70dd5759fd", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Verwaltungsgericht 1. Kammer 13.12.2017 I 2017 37\nRegeste:\nUnfallversicherung (Versicherungsleistungen; Kausalität) | Unfallversicherung\n\n 14\nAm 26. Juni 2002 berichtete der Beschwerdeführer gegenüber der Suva, er sei\nbeim Unfall im Schnee ausgerutscht und mit dem Bein in ein Loch geraten, worauf er notfallmässig ins Spital gegangen sei. Man habe versucht, konservativ zu\nbehandeln. Er habe während zwei Monaten einen Gips übers ganze Bein erhalten. Er habe im Gips permanent Schmerzen gehabt, sich kaum bewegen können\n(Suva-act. 5).\n\n3.2 Am 16. April 2002 nahm Dr.med. L.________ bei klinischer Diagnose \"Verzögerte Frakturheilung bei St.n. Unterschenkel-multifragmentärer Fraktur mit Retrokurvation am Übergang zum distalen Drittel links\" eine offene Reposition, Osteosynthese mittels 9-Loch-DCP und einer Korikalis-Zugschraube sowie Spongiosaplastik vor. Dr.med. L.________ hielt fest, der Beschwerdeführer sei vor einigen Tagen notfallmässig zur Beurteilung erschienen. Nach Gipsentfernung hätten eine massive Schwellung und Schmerzen am Unterschenkel bestanden. Radiologisch habe keine Kallusbildung, jedoch Retrokurvation und geringe Verkürzung der Fragmente festgestellt werden können. Aufgrund dieser Feststellung,\nder noch immer mässigen Mobilität sowie der Schmerzen entschloss sich\nDr.med. L.________ zur genannten Operation. Dabei zeigte sich eine mässig\nmobile Fraktur mit massiver Retrokurvation, ein massives Weichteilinterponat im\nFrakturspalt, kein Anhalt für Kallusbildung und zudem eine mässige Verkürzung\ndes Unterschenkels (Suva-act. 3).\n\nAm 26. Juni 2002 informiert der Beschwerdeführer die Suva, er müsse permanent einen Stützstrumpf tragen, da der Fuss sonst stark anschwelle. Im Fussgelenk habe er noch grosse Beweglichkeitsdefizite, weil er den Fuss im Gips nicht\nhabe bewegen können. Er habe viel Schmerzen, vor allem nachts (Suva-act. 5).\nMit ärztlichem Zwischenbericht vom 9. Juli 2002 berichtet Dr.med. L.________\nvon einem unkomplizierten Verlauf, guter Stellung der Fragmente, keine Lockerungszeichen, Osteoporose besser, beginnender Durchbau der Fragmente. Am\nUnterschenkel sei es wahrscheinlich wegen dem Kompressionsstrumpf zu einer\nallergischen Reaktion gekommen (Suva-act. 6). Auch am 7. August 2002 berichtete er von einem unkomplizierten Verlauf; der Beschwerdeführer könne die Arbeit per 6. September 2002 zu 100% wieder aufnehmen, wobei eine sitzende,\nnicht belastende Arbeit zugesichert sei (Suva-act. 8).\n\nAm 19. November 2002 berichtete der Beschwerdeführer der Suva, er habe noch\nständig Schmerzen im verletzten Bein von verschiedener Stärke. Auch schwelle\nes immer noch auf. Er nehme alle zwei Tage ein Ponstan und reibe sich regelmässig eine Salbe ein. Seit dem 18. September 2002 arbeite er halbtags in der\nSpedition; mehr gehe nicht, weil sonst das Bein aufschwelle und schmerze. Die\nerbrachte Leistung entsprach gemäss Vorgesetztem nur der Hälfte der ange-\n\n15\nstammten Arbeit als Geleiseschweisser, die der Beschwerdeführer stets gut,\nspeditiv und sorgfältig erledigt habe, so dass die Chance, Gruppenführer zu werden, bestanden habe. Aktuell arbeite er nur in der Spedition; die Firma hoffte,\nden Beschwerdeführer ab Frühling wieder in der angestammten Tätigkeit beschäftigen zu können. Man könne da allerdings keine \"halben Leute\" gebrauchen. Ab 18. September 2002 anerkannte die Suva eine AUF von 75% (Suvaact. 9).\n\nAm 17. Dezember 2002 hielt Dr.med. L.________ fest, die Fraktur sei radiologisch konsolidiert (Suva-act. 11).\n\n3.3 Nach der Kreisärztlichen Untersuchung vom 20. Januar 2003 (ca. 9 Monate\nnach OP und gut 1 Jahr nach Unfall) hielt Dr.med. N._______ fest, der Beschwerdeführer gebe einen leichten, dauernden Schmerz im Bein, da wo es gebrochen sei, an. Sie würden im Verlaufe des Tages zunehmen, ebenso sei das\nBein am Abend stärker geschwollen. Dr.med. N._______ stellte fest, der linke\ndistale Unterschenkel sei im Vergleich zur Gegenseite eine Spur verdickt, aber\nkein offensichtliches Ödem um 11.00 Uhr. Die Frakturgegend und der ganze distale Unterschenkel sei im Vergleich zur Gegenseite noch recht deutlich überwärmt und druckempfindlich. Die Verhältnisse bezüglich Hautcolorit, Schweisssekretion und Behaarungsmuster seien seitengleich. Für einen Infekt fänden sich\nkeine Hinweise und keine zuverlässigen Hinweise für eine Sudeckdystrophie; allenfalls liege eine Metallüberempfindlichkeit vor. Der Beschwerdeführer sei kooperativ und zeige keine aggravatorischen Tendenzen; die Beschwerden seien\ndurch deutliche Schonungszeichen objektiviert (Suva-act. 12).\n\nNach weiterer Kreisärztlicher Untersuchung am 9. Mai 2003 hielt Dr.med.\nN._______ fest, das Frakturgebiet sei nur noch gering überwärmt. Das OSG sei\nreizlos, in der Beweglichkeit noch etwas eingeschränkt, die Beweglichkeit im\nUSG sei frei. Es lägen keine Sudeck verdächtigen trophischen Störungen vor.\nDie Beschwerden seien im Wesentlichen gleich geblieben. Er vermutet erneut\neine Metallüberempfindlichkeit, da ja sonst keine Komplikationen aufgetreten\nseien, welche diesen etwas protrahierten Verlauf erklären könnten (Suva-act.\n14). Nach Anfertigung von Röntgenbildern am 9. Mai 2003, welche eine konsolidierte Unterschenkelfraktur bei reizloser Lage des Osteosynthesematerials zeigten, sprach sich Dr.med. N._______ am 30. Mai 2003 für die Metallentfernung\naus (Suva-act. 15). Am 14. August 2003 nahm Dr.med. L.________ die Metallentfernung vor sowie eine Narbenexzision (Suva-act. 17). Am 22. September\n2003 berichtete Dr.med. L.________ von einem unkomplizierten Verlauf; der Beschwerdeführer habe die Arbeit per 15. September 2003 zu 50% aufgenommen.\n\n"}