{"Signatur": "SZ_VG_003", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2017-12-13", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2017-37_2017-12-13.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "8ed4d99f5ba21b8ed0fa0ac38623bedb"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2017-37_2017-12-13.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/I_2017_37_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2139e1999fe07f8fa118e23de50df3a5b4718f92ef1620c9aac7824114382ba7a0cc75061002028e63505578a06ad9804d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2139e1999fe07f8fa118e23de50df3a5b4718f92ef1620c9aac7824114382ba7a0cc75061002028e63505578a06ad9804d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=I_2017_37", "Checksum": "e258edceac6879fc4c270d28b29ffef3"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["I 2017 37"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 1. 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Ein Gutachten, das\nauf diese Weise zustande komme, bei welchem die Parteirechte nicht gewährt\nworden seien, sei Willkür.\n\n- Die neurologische Beurteilung von Dr.med. R.________-von Stosch vermittle\nden Anschein von Seriosität und Sachlichkeit mit dem einzigen Bestreben, die\nklare und verbindliche Beurteilung von PD Dr.med. Q.________, die das\nCRPS und die Unfallkausalität bejaht habe, umzustossen. Es komme gar der\nVerdacht auf, zwischen Dr.med. R.________ und den Ärzten des Schweizerischen Paraplegiker Zentrums gebe es informelle Verbindungen, die nicht sein\ndürfen. Die Verfügung und der Einspracheentscheid der Suva seien auf dieser\nGrundlage Willkür im höchsten Grad.\n\n- Indem der Einspracheentscheid auf die Vorwürfe in Sachen Gutachten\nI._____ Zentrum und Suva nicht eingegangen sei, sei dem Beschwerdeführer\ndas rechtliche Gehör verweigert worden.\n\n- Ebenso sei das Gehör verweigert worden, indem die Suva nicht auf die Stellungnahme zum MEDAS-Gutachten eingegangen sei. Tatsache sei, dass das\nKonsilium von PD Dr.med. Q.________ den Wert einer fachärztlichen Begutachtung habe und das MEDAS Gutachten sich mit der abweichenden Beurteilung von PD Dr.med. Q.________ in keiner Weise auseinandergesetzt habe.\nEs sei daher nicht geeignet, die Beurteilung von PD Dr.med. Q.________ zu\nwiderlegen. Im Übrigen bestätige das orthopädische MEDAS-Teilgutachten\ndie Arbeitsunfähigkeit.\n\n- Unhaltbar sei schliesslich die Prüfung der Psycho-Praxis. Das Unfallgeschehen sei in jedem Fall als mittelschwer zu taxieren und nicht als banal. Indem\nsie die dramatischen Begleitumstände verneine, zeige die Vorinstanz, dass\nsie sich mit den Umständen gar nicht befasst habe. Der Heilverlauf sei entgegen der Darstellung der Suva schwierig gewesen. Der Beschwerdeführer habe unter Dauerschmerzen gelitten. Die Arbeit habe er nur mit grossem Kraftakt wieder aufnehmen können wegen dem Druck des Stellenverlustes. Die\nBeschwerden, physisch und psychisch, seien noch immer da. Die IV bescheinige dem Beschwerdeführer einen IV-grad von 30%, was noch zu prüfen sei.\n\n- Unabhängig von CRPS und Psycho-Praxis sei die Unzumutbarkeit der angestammten Tätigkeit als Schienenschweisser ohnehin unfallkausal. Die Suva\nsei damit leistungspflichtig, der Einspracheentscheid und die Verfügung seien\naufzuheben und es seien allenfalls berufliche Abklärungen zu treffen.\n\n13\n2.3 Dem hält die Vorinstanz entgegen, für die beklagten Beschwerden sei kein\norganisches Korrelat objektivierbar. Die adäquate Kausalität sei daher rechtsprechungsgemäss nach der Psycho-Praxis zu prüfen. Diesbezüglich habe es sich,\nanders als vom Beschwerdeführer dargestellt, 2001 um ein banales oder leichtes\nUnfallereignis gehandelt. Der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall\nund nicht objektivierbaren Unfallfolgen sei zu verneinen, eine Leistungspflicht\nentfalle. Soweit der Beschwerdeführer beim Beschrieb des Unfallherganges von\nder aktenkundigen, ersten Angabe abweiche, sei nach der Beweismaxime der\nAussage der ersten Stunde auf die erste, unbefangene Aussage abzustellen.\nTatsache sei auch, dass der Beschwerdeführer die Arbeit nach dem Unfall und\nden Operationen wieder habe aufnehmen können. Während mehrerer Jahre sei\nweder eine Einschränkung noch eine medizinische Behandlung aktenkundig. Je\ngrösser der zeitliche Abstand zwischen Unfall und Auftreten von Beschwerden\nsei, desto strengere Anforderungen seien an den Wahrscheinlichkeitsbeweis des\nnatürlichen Kausalzusammenhangs zu stellen. Insgesamt sei die Suva mit den\nverschiedenen Untersuchen nur ihrer Untersuchungspflicht nach Art. 43 ATSG\nnachgekommen; ein Skandal könne darin nicht erblickt werden. Bezüglich ME-\nDAS-Gutachten der Invalidenversicherung sei festzuhalten, dass allfällige Erkenntnisse daraus nicht ohne weiteres auf die kausal ausgestaltete Unfallversicherung übernommen werden könnten. Im Übrigen stelle der Beschwerdeführer\nin seinen Ausführungen auf keine einzige medizinische Stellungnahme ab. Er\nmutmasse oder aber seine Ausführungen seien nicht relevant. Sowohl der Einspracheentscheid als auch die Verfügung seien rechtens, die Beschwerde unbegründet.\n\nSchliesslich hält die Vorinstanz fest, auf Antrag Ziff. 3 des Beschwerdeführers\nkönne gar nicht eingetreten werden, da im UVG keine Pflicht zur Abklärung in beruflicher Hinsicht vorgesehen sei.\n\n3. Was den Gesundheitszustand und -verlauf des Beschwerdeführers für die\nhier relevante Frage anbelangt, so ergibt sich aus den Akten:\n\n3.1 Am 18. Januar 2002 meldete der Arbeitgeber des Beschwerdeführers der\nVorinstanz den Unfall vom 29. Dezember 2001: \"Beim Laufen auf der Strasse\nausgeglitten und hingefallen\" (Suva-act. 2). Dr.med. K.________ berichtet als\nDiagnose: \"Fractura spiralis partis distalis cruris lat.sin. cumdislocat laevis\". Es\nsei eine Reposition durchgeführt und mit Gips immobilisiert worden. Am 31. Dezember 2001 und am 5. Januar 2002 sei eine Kontrolluntersuchung mit Röntgen\ndurchgeführt worden. Der Verletzte sei fünf Monate arbeitsunfähig (Suva-act. 1).\n\n"}