{"Signatur": "SZ_VG_003", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2017-12-13", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2017-37_2017-12-13.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "8ed4d99f5ba21b8ed0fa0ac38623bedb"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2017-37_2017-12-13.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/I_2017_37_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2139e1999fe07f8fa118e23de50df3a5b4718f92ef1620c9aac7824114382ba7a0cc75061002028e63505578a06ad9804d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2139e1999fe07f8fa118e23de50df3a5b4718f92ef1620c9aac7824114382ba7a0cc75061002028e63505578a06ad9804d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=I_2017_37", "Checksum": "e258edceac6879fc4c270d28b29ffef3"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["I 2017 37"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 1. 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Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Soll ein Versicherungsfall jedoch\nohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die\nBeweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe\nZweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135\nV 465 Erw. 4.4 mit Hinweisen).\n\n1.6.5 In Bezug auf Berichte von behandelnden Ärzten darf und soll der Richter\nder Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass die Ärzte mitunter im Hinblick auf\nihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer\nPatienten aussagen, weshalb den (unabhängigen) Fachärzten mehr Gewicht zukommt (vgl. Urteil des BGer 8C_871/2008 vom 24.3.2009 Erw. 3.2 mit Hinweisen; BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc). Mit Blick auf die Verschiedenheit von Behand-\nlungs- und Begutachtungsauftrag kann daher im Streitfall regelmässig nicht auf\ndie Sicht des behandelnden (Fach-)Arztes abgestellt werden (vgl. statt vieler: Urteil des BGer I 701/05 vom 5.1.2007 Erw. 2 mit Hinweisen).\n\n1.6.6 Eine ärztliche Beurteilung aufgrund der Akten ist nicht an sich unzuverlässig. Für die Beweistauglichkeit entscheidend ist, dass genügend Unterlagen von\npersönlichen Untersuchungen vorliegen (RKUV 1988 Nr. U 56 S. 371 Erw. 5b).\nDem reinen Aktengutachten kann voller Beweiswert zukommen, sofern ein lückenloser Befund vorliegt, und es im Wesentlichen nur um die ärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhaltes geht. Aktengutachten sind insbesondere dann von Belang, wenn die relevanten Befunde mehrfach und ohne wesentlichen Widerspruch bereits erhoben worden sind, aber die\nZuordnung zu einer Diagnose oder der Kausalzusammenhang und das Ausmass\nder Behinderung verschieden bewertet werden. In diesen Fällen kann in einem\nAktengutachten das Für und Wider der verschiedenen Meinungen erwogen und\ndie überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine bestimmte Beurteilung deutlich\ngemacht werden (Urteil des BGer 8C_540/2007 vom 27.3.2008 Erw. 3.2 mit\nHinweisen).\n\n2.1 Vorliegend strittig und zu prüfen ist, ob der Kausalzusammenhang zwischen den vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden und dem Unfall im\nJahr 2001 von der Vorinstanz zu Recht verneint wurde und sie ihre Leistungspflicht entsprechend zu Recht abgelehnt hat.\n\n11\n2.2 Der Beschwerdeführer hält dazu in seiner Beschwerde namentlich fest:\n\n- 2001 habe er in Serbien einen schweren Unfall erlitten. Er sei auf einer abfallenden Strasse mit glitschigem Untergrund aus Eis und Schnee ausgeglitten\nund dabei mit dem linken Fuss und Bein in ein Loch geraten. Er habe gehört,\nwie das Bein gebrochen sei und sei dann vorübergehend bewusstlos geworden. Ein Orthopäde vor Ort habe ihm das Bein notdürftig fixiert und ihn ans\nSpital verwiesen. Dort habe man geröntgt und den Bruch konservativ behandelt sowie ihn entlassen. Nach drei Monaten ohne Besserung und mit\nSchmerzen sei er in die Schweiz gekommen, wo er durch Dr.med.\nL.________ operiert worden sei.\n\n- Auch nach den Operationen sei die Heilung nicht wie gewünscht eingetreten.\nEr habe stets Schmerzen gehabt. Die Arbeit habe er nur unter Druck eines\nStellenverlustes wieder aufgenommen.\n\n- 2004 sei es zu einer Rückfallmeldung gekommen; versicherungstechnisch\nohne Folgen. Er habe daher trotz anhaltenden Schmerzen weiterarbeiten\nmüssen, was nur möglich gewesen sei, weil er in seinem Team gut aufgehoben und von diesem von verschiedenen Arbeiten entlastet worden sei. Nur so\nsei die Arbeit trotz Schmerzen und Behinderung überhaupt möglich gewesen.\n\n- Nach dem Unfall 2010 mit Verletzung am rechten Arm und erneuter Arbeitsunfähigkeit seien die vorbestehenden Beschwerden im linken OSG auch vom\nSuva-Arzt bestätigt worden. Es habe der Suva klar sein müssen, dass er mehr\nleiste, als ihm nach dem Unfall von 2001 noch zumutbar gewesen sei.\n\n- Im 2012 sei noch der Unfall mit Verletzung des rechten Fusses dazugekommen. Völlig zu Unrecht habe die Suva ihn dann bereits per 30. April 2014 wieder für arbeitsfähig beurteilt. Entsprechend habe sie diese Verfügung nach\ndem Konsilium von PD Dr.med. Q.________ zurücknehmen müssen.\n\n- Denn nach dem Untersuch in der Schmerzklinik habe Dr.med. J.________\n2015 die Diagnose eines CRPS I im linken Fuss und Unterschenkel gestellt\nund dieses CRPS I sei von PD Dr.med. Q.________ klar bestätigt worden. Es\ngehe nicht an, seine Aussage mit dem Hinweis zu relativieren, er habe nur eine Differenzialdiagnose gestellt und damit selber Zweifel geäussert. PD\nDr.med. Q.________ sei bestausgewiesener Fachexperte und habe explizit\nfestgehalten, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit könne von einem unfallkausal aufgetretenen CRPS ausgegangen werden.\n\n- Absolut willkürlich und skandalös sei, wie das Schweizerische Paraplegiker\nZentrum den Auftrag der Vorinstanz nach Evaluation einer Neurostimulation\neigenmächtig abgeändert habe und auch die von PD Dr.med. Q.________\n\n"}