{"Signatur": "SZ_VG_003", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2017-12-13", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2017-37_2017-12-13.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "8ed4d99f5ba21b8ed0fa0ac38623bedb"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2017-37_2017-12-13.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/I_2017_37_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2139e1999fe07f8fa118e23de50df3a5b4718f92ef1620c9aac7824114382ba7a0cc75061002028e63505578a06ad9804d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2139e1999fe07f8fa118e23de50df3a5b4718f92ef1620c9aac7824114382ba7a0cc75061002028e63505578a06ad9804d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=I_2017_37", "Checksum": "e258edceac6879fc4c270d28b29ffef3"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["I 2017 37"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 1. 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Ebenso wenig geht es darum, vom Unfallversicherer den negativen Beweis zu verlangen, dass kein Gesundheitsschaden mehr vorliege oder\ndie versicherte Person nun bei voller Gesundheit sei. Entscheidend ist allein, ob\nunfallbedingte Ursachen des Gesundheitsschadens ihre kausale Bedeutung verloren haben, also dahingefallen sind (Urteile des BGer 8C_847/2008 vom\n29.1.2009 Erw. 2; 8C_126/2008 vom 11.11.2008 Erw. 2.3. und U 143/02 vom\n25.10.2002 Erw. 3.2).\n\nDiese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und\nSpätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend. Diese Rechtsprechung beschlägt dabei einzig die rechtlichen Folgen der Abklärung, insofern\nals dem Unfallversicherer die Beweislast zugewiesen wird für den Fall, dass ungeklärt bleibt, ob dem Unfall (noch) eine kausale Bedeutung für den andauernden Gesundheitsschaden zukommt. Bevor sich aber überhaupt die Frage der\nBeweislast stellt, ist der Sachverhalt im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes\nrichtig und vollständig zu klären (vgl. SVR 2009 UV Nr. 3 S. 9 Erw. 2.2\n[8C_354/2007] mit Hinweisen).\n\n1.5 Gemäss dem in Art. 43 Abs. 1 ATSG normierten Untersuchungsgrundsatz\nhat der Versicherungsträger die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen\nvorzunehmen. Diese Untersuchungspflicht gilt grundsätzlich auch im Gerichtsverfahren (Kieser, ATSG-Kommentar, 2. A., Art. 43 Rz. 18). Was notwendig ist, ergibt sich zum einen daraus, in welchem Umfang Abklärungen vorzunehmen sind,\nund zum anderen daraus, in welcher Tiefe dies der Fall ist. Zunächst sind die für\ndie zu entscheidende Frage massgebenden Bereiche abzustecken und in der\nFolge ist der Sachverhalt abzuklären, bis er mit dem im Sozialversicherungsbereich erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE\n125 V 146 Erw. 2c; 121 V 47 Erw. 2a) erstellt ist (Kieser, a.a.O., Art. 43 Rz. 12).\nAuf ein beantragtes Beweismittel kann ohne Verletzung des Gehörsanspruches\ndes Versicherten verzichtet werden, wenn die Verwaltung oder der Richter bei\npflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt, der Sachverhalt,\nden eine Partei beweisen will, sei nicht rechtserheblich oder der angebotene Beweis vermöge keine Abklärungen herbeizuführen. In der damit verbundenen antizipierten Beweiswürdigung kann kein Verstoss gegen das rechtliche Gehör nach\nArt. 29 Abs. 2 BV erblickt werden (BGE 122 V 157 Erw. 1.d mit Hinweis auf BGE\n104 V 209 Erw. a und BGE 119 V 335 Erw. 3c je mit Hinweisen).\n\n1.6.1 Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren gilt der\nGrundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 61 ATSG). Danach haben die beur-\n9\nteilenden Instanzen die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen und alle Beweismittel unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten (siehe auch Art. 25 des Gesetzes über die\nVerwaltungsrechtspflege [VRP; SRSZ 234.110] vom 6.6.1974).\n\n1.6.2 Zur Feststellung natürlicher Kausalzusammenhänge im Bereich der Medizin ist die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall der Richter wesensgemäss auf\nAngaben ärztlicher Fachkräfte angewiesen. Hinsichtlich des Beweiswerts eines\nArztberichts ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten bzw. der Anamnese abgegeben\nworden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen\nder Fachperson begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert eines\närztlichen Gutachtens ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels\nnoch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 Erw. 3a; BGE 122 V 157 f.\nErw. 1c mit Hinweisen).\n\n1.6.3 Den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens durch die Suva und durch\nUVG-Privatversicherer eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach\nEinsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu\nschlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit\nder Expertise sprechen (BGE 125 V 351 Erw. 3b/bb; 104 V 212 Erw. c; RKUV\n1993 Nr. U 167 S. 96 Erw. 5a mit weiteren Hinweisen). Zu beachten ist, dass die\nSuva bei der Einholung von solchen Gutachten gemäss § 44 ATSG sowie sinngemäss nach den Bestimmungen des Bundeszivilprozesses zu verfahren und\ninsbesondere die in Art. 57 ff. des Bundesgesetzes über den Bundeszivilprozess\n(BZP; SR 273) vom 4. Dezember 1947 genannten Mitwirkungsrechte der Verfahrensbeteiligten zu beachten hat (RKUV 1993 Nr. U 167 S. 96 Erw. 5b), was sinngemäss auch für die nach Art. 68 Abs. 1 UVG zugelassenen Privatversicherer gilt\n(BGE 120 V 361 f. Erw. 1c).\n\n1.6.4 Auch den Berichten versicherungsinterner Ärzte kann rechtsprechungsgemäss Beweiswert beigemessen werden, sofern sie als schlüssig erscheinen,\nnachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien\n\n"}