{"Signatur": "SZ_VG_003", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2017-12-13", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2017-37_2017-12-13.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "8ed4d99f5ba21b8ed0fa0ac38623bedb"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2017-37_2017-12-13.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/I_2017_37_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2139e1999fe07f8fa118e23de50df3a5b4718f92ef1620c9aac7824114382ba7a0cc75061002028e63505578a06ad9804d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2139e1999fe07f8fa118e23de50df3a5b4718f92ef1620c9aac7824114382ba7a0cc75061002028e63505578a06ad9804d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=I_2017_37", "Checksum": "e258edceac6879fc4c270d28b29ffef3"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["I 2017 37"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 1. 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Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von\nSpätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem anders\ngearteten Krankheitsbild führen können. Rückfälle und Spätfolgen schliessen\nsomit begrifflich an ein bestehendes Unfallereignis an. Entsprechend können sie\neine Leistungspflicht des (damaligen) Unfallversicherers nur auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater\nKausalzusammenhang besteht (BGE 118 V 293 Erw. 2c S. 296 f. mit Hinweisen).\nDabei kann nicht zwingend von der natürlichen Kausalität zwischen Unfall und\nGrundfall auf die natürliche Kausalität zwischen Unfall und Rückfall geschlossen\nwerden, denn die unfallkausalen Faktoren können durch Zeitablauf wegfallen.\nVielmehr obliegt es dem Leistungsansprecher, das Vorliegen eines leistungsbegründenden natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem neuen Beschwerdebild und dem Unfall mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachzuweisen. Je grösser der zeitliche Abstand zwischen dem Unfall und dem Auftreten der gesundheitlichen Beeinträchtigung ist, desto strengere\nAnforderungen sind an den Wahrscheinlichkeitsbeweis des natürlichen Kausalzusammenhangs zu stellen. Eine allfällige Beweislosigkeit wirkt sich zu Lasten\nder versicherten Person aus, welche einen Rückfall oder eine Spätfolge geltend\nmacht und daraus einen Leistungsanspruch ableiten will (vgl. BGE 117 V 264\nErw. 3b; Urteil des EVG U 69/03 vom 7.4.2004 Erw. 2.3, je mit Hinweis; Rumo-\nJungo/Holzer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 4. A., Zürich/Basel/Genf 2012,\nS. 78 f.). Werden durch einen Unfall Beschwerden verursacht, übernimmt die Unfallversicherung den durch das Unfallereignis verursachten Schaden, spätere\nGesundheitsstörungen dagegen nur, wenn eindeutige Brückensymptome gegeben sind (Urteil des BGer 8C_331/2015 vom 21.8.2015 Erw. 2.2.2 mit Hinweis\nauf 8C_521/2008 vom 5.12.2011 Erw. 2.2.2 mit Hinweisen).\n\n7\n1.3.2 Unfallbedingte Fehlbelastungen (wegen Fuss- und Beinverletzungen,\nBeinlängenverkürzung usw.) können im Sinne indirekter Unfallfolgen zu Rückenbeschwerden führen. Es liegt in der Natur solcher Fehlbelastungsbeschwerden,\ndass sie erst einige Zeit nach dem Unfall auftreten und nicht direkt traumatisch\nbedingt sind. Dies muss allerdings im Einzelfall medizinisch abgeklärt werden\n(RKUV 2003 Nr. U 487 S. 337 Erw. 5.2.2 [U 38/01]; vgl. auch Bundesgerichtsurteile 8C_747/2013 vom 18.3.2014 Erw. 3.2; 8C_588/2013 vom 16.1.2014 Erw.\n4.3.3; 8C_456/2009 vom 28.7.2009 Erw. 5.2). Ein Schonhinken ist nicht geeignet, eine Fehlbelastung der Wirbelsäule zu verursachen, wenn nicht zusätzlich\nschwerwiegende Deformationen (wie Beinlängendifferenz oder Hüftarthrose) vorliegen (Urteil BGer 8C_248/2008 vom 4.7.2008 Erw. 3.2 mit Hinweis).\n\n1.4 Hat der Unfallversicherer seine Leistungspflicht einmal anerkannt, entfällt\ndiese erst, wenn der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache des\nGesundheitsschadens darstellt, der Gesundheitsschaden mit anderen Worten\nnur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann\nzu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor\ndem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er\nsich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch\nohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo sine), erreicht ist (vgl.\nSVR 2011 UV Nr. 4 S. 12 Erw. 3.2 mit Hinweisen [8C_901/2009]; RKUV 1994\nNr. U 206 S. 328 Erw. 3b).\n\nTrifft ein Unfall auf einen vorgeschädigten Körper und steht aus ärztlicher Sicht\nfest, dass weder der status quo ante noch der Status quo sine je wieder erreicht werden können, so spricht die Rechtsprechung von einer richtunggebenden Verschlimmerung (vgl. Rumo-Jungo/Holzer, a.a.O., S. 54; Urteil des BGer\n8C_212/2015 vom 10.7.2015 Erw. 2.2.1 mit Hinweisen). Bei einer bloss vorübergehenden Verschlimmerung eines degenerativen Vorzustandes entfällt die Leistungspflicht des Unfallversicherers bei Eintritt des Status quo sine vel ante (vgl.\nUrteile des BGer 8C_557/2015 vom 7.10.2015 Erw. 5.2 ff.; 8C_320/2013 vom\n5.9.2013 Erw. 3.1).\n\nEbenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss\ndas Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines\nGesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen\nBeweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die\nblosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des\nUnfalls genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage\nhandelt, liegt die entsprechende Beweislast − anders als bei der Frage, ob ein\nleistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist − nicht\n\n"}