{"Signatur": "SZ_VG_003", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2017-12-13", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2017-37_2017-12-13.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "8ed4d99f5ba21b8ed0fa0ac38623bedb"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2017-37_2017-12-13.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/I_2017_37_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2139e1999fe07f8fa118e23de50df3a5b4718f92ef1620c9aac7824114382ba7a0cc75061002028e63505578a06ad9804d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2139e1999fe07f8fa118e23de50df3a5b4718f92ef1620c9aac7824114382ba7a0cc75061002028e63505578a06ad9804d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=I_2017_37", "Checksum": "e258edceac6879fc4c270d28b29ffef3"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["I 2017 37"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 1. Kammer 13.12.2017 I 2017 37"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 1. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  1. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  1. Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kammergericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Unfallversicherung (Versicherungsleistungen; Kausalität) | Unfallversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/76/536", "Zeit UTC": "22.02.2026 23:27:02", "Checksum": "c272a2b913f8837c28b1ef70dd5759fd", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Verwaltungsgericht 1. Kammer 13.12.2017 I 2017 37\nRegeste:\nUnfallversicherung (Versicherungsleistungen; Kausalität) | Unfallversicherung\n\n1.2.2 Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten\noder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des\nnatürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass\ndas schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche\noder geistige Integrität des Versicherten beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern\nWorten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele; wenn der Unfall überwiegend wahrscheinlich zumindest eine indirekte Teilursache der gesundheitlichen Beschwerden ist (BGE\n134 V 109 Erw. 9.5; Urteil des BGer 8C_588/2013 vom 16.1.2014 Erw. 4.3.4;\nBGE 119 V 337 Erw. 1; BGE 117 V 360 Erw. 4a je mit Hinweisen).\n\nOb zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung\nein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die\nVerwaltung (im Beschwerdefall der Richter) im Rahmen der ihr obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der\nüberwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat (BGE 126 V 360 Erw. 5b mit\nHinweisen). Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Be-\n\n5\ngründung eines Leistungsanspruchs nicht (BGE 129 V 177 Erw. 3.1; BGE 119 V\n338 Erw. 1; BGE 118 V 289 Erw. 1b).\n\n1.2.3 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt des Weiteren voraus, dass\nzwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater\nKausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann\nals adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen\nLauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist,\neinen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V\n177 Erw. 3.2; BGE 125 V 461 Erw. 5a, je mit Hinweisen). Dabei ist es Aufgabe\ndes Arztes, den natürlichen Kausalzusammenhang zu beurteilen, während es der\nVerwaltung und im Beschwerdefall dem Gericht obliegt, die Frage nach dem\nadäquaten Kausalzusammenhang zu beantworten (BGE 123 III 110 Erw. 2).\n\nDie Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers spielt bei organisch\nobjektiv ausgewiesenen Unfallfolgen praktisch keine Rolle, da sich hier die\nadäquate und natürliche Kausalität weitgehend decken (BGE 134 V 109 Erw. 2).\nUnfallfolgen sind dann organisch objektiv ausgewiesen, wenn die Untersuchungsergebnisse objektivierbar sind, d.h. reproduzierbar und von der Person\ndes Untersuchenden und den Angaben des Patienten unabhängig sind. Von organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen kann somit erst dann gesprochen\nwerden, wenn die erhobenen Befunde mit apparativen/bildgebenden Abklärungen bestätigt wurden und die hierbei angewendeten Untersuchungsmethoden\nwissenschaftlich anerkannt sind (Urteil des BGer 8C_849/2011 vom 29.5.2012\nErw. 4.1 m.w.H.).\n\nAnders verhält es sich bei natürlich unfallkausalen, aber organisch nicht objektiv\nausgewiesenen Beschwerden. Hier bedarf es einer besonderen Adäquanzbeurteilung. Dabei ist vom augenfälligen Geschehensablauf auszugehen, und es sind\nje nachdem weitere unfallbezogene Kriterien einzubeziehen (BGE 134 V 109\nErw. 2.1). Hat die versicherte Person beim Unfall eine Verletzung erlitten, welche\ndie Anwendung der Schleudertrauma-Rechtsprechung rechtfertigt, so sind hiebei\ndie durch BGE 134 V 109 Erw. 10 präzisierten Kriterien massgebend. Ist diese\nRechtsprechung nicht anwendbar, so sind grundsätzlich die Adäquanzkriterien,\nwelche für psychische Fehlentwicklungen nach einem Unfall entwickelt wurden\n(BGE 115 V 133 Erw. 6c/aa; sog. Psycho-Praxis), anzuwenden (BGE 134 V 109\nErw. 2.1; vgl. zum Ganzen auch: Urteil 8C_216/2009 vom 28.10.2009 Erw. 2,\nnicht publ. in: BGE 135 V 465, aber in: SVR 2010 UV Nr. 6 S. 25; SVR 2011 UV\nNr. 10 S. 35, 8C_584/2010 Erw. 2). Die Prüfung der Adäquanz, d.h. der Fallab-\n\n6\nschluss, ist bei Anwendung der Psycho-Praxis in jenem Zeitpunkt vorzunehmen,\nin dem von der Fortsetzung der auf die somatischen Leiden gerichteten ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr\nerwartet werden kann (BGE 134 V 109 Erw. 6.1 S. 116; Urteil 8C_184/2017 vom\n13.7.2017 Erw. 2.2).\n\n"}