{"Signatur": "SZ_VG_003", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2017-12-13", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2017-37_2017-12-13.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "8ed4d99f5ba21b8ed0fa0ac38623bedb"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2017-37_2017-12-13.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/I_2017_37_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2139e1999fe07f8fa118e23de50df3a5b4718f92ef1620c9aac7824114382ba7a0cc75061002028e63505578a06ad9804d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2139e1999fe07f8fa118e23de50df3a5b4718f92ef1620c9aac7824114382ba7a0cc75061002028e63505578a06ad9804d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=I_2017_37", "Checksum": "e258edceac6879fc4c270d28b29ffef3"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["I 2017 37"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 1. Kammer 13.12.2017 I 2017 37"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 1. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  1. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  1. Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kammergericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Unfallversicherung (Versicherungsleistungen; Kausalität) | Unfallversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/76/536", "Zeit UTC": "22.02.2026 23:27:02", "Checksum": "c272a2b913f8837c28b1ef70dd5759fd", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Verwaltungsgericht 1. Kammer 13.12.2017 I 2017 37\nRegeste:\nUnfallversicherung (Versicherungsleistungen; Kausalität) | Unfallversicherung\n\nF. Am 25. April 2014 stellte die Suva ihre Versicherungsleistungen bezüglich\nden Beschwerden am linken Fussgelenk per 30. April 2014 ein, da eine strukturelle Läsion am linken Fussgelenk als Folge des Unfalls vom 29. Dezember 2001\nnicht mehr überwiegend wahrscheinlich habe nachgewiesen werden können.\nZudem hielt die Suva fest, der Unfall am 9. November 2012 bezüglich des rechten Fussgelenks sei folgenlos abgeheilt (Suva-act. 47). Gegen diese Verfügung\nliess A.________ mit Eingabe am 28. Mai 2014 Einsprache erheben (Suva-act.\n58). Nachdem Dr.med. J.________ (Facharzt FMH Anästhesiologie, Interventionelle Schmerztherapie, ______) ein CRPS Typ I diagnostiziert hat (Suva-act. 74)\nund in der Folge PD Dr.med. Q.________ (Chefarzt Rheumatologie Uniklinik\nH._____), der von der Suva mit einem Konsilium beauftragt wurde, differenzialdiagnostisch ein CRPS bestätigte (Suva-act. 89), zog die Suva mit Schreiben\nvom 4. August 2015 ihre Verfügung vom 25. April 2014 zurück, anerkannte weiterhin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit und richtete A.________ rückwirkend\nab dem 1. Mai 2014 wieder Taggeldleistungen aus.\n\nG. Mit Schreiben vom 4. August 2015 beauftragte die Suva das I._____-\nZentrum (O._____) mit der Evaluation einer Implantation eines Neurostimulators\n(Suva-act. 94). Nach Eingang des Berichtes des I._____-Zentrums vom 18. November 2015 (Suva-act. 102) sowie einer neurologischen Beurteilung durch\n3\nDr.med. R.________ (Fachärztin für Neurologie (CH), Neurologie und Psychiatrie\n(D) der Abteilung Versicherungsmedizin der Suva) vom 6. Mai 2016, die beide\nein CRPS nicht bestätigten, verneinte die Suva mit Verfügung vom 24. Mai 2016\ndie Adäquanz zwischen den geklagten Beschwerden und dem Unfall vom 29.\nDezember 2001, stellte die Versicherungsleistungen per 31. Mai 2016 ein und\nverneinte auch einen Anspruch auf weitere Geldleistungen der Suva in Form einer Invalidenrente und/oder einer Integritätsentschädigung (Suva-act. 115).\n\nH. Gegen diese Verfügung liess A.________ mit Eingabe vom 22. Juni 2016\nEinsprache erheben. Dabei beantragte er sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 24. Mai 2016 sowie die weitere Ausrichtung der gesetzlichen Versicherungsleistungen (Suva-act. 118).\n\nI. Im Rahmen des Einspracheverfahrens holte die Vorinstanz das von der IV-\nStelle Schwyz in Auftrag gegebene interdisziplinäre Gutachten der MEDAS\nAO.________ vom 25. Oktober 2016 sowie eine Beurteilung des Kreisarztes\nDr.med. S.________ vom 9. März 2017 ein. Mit dem Einspracheentscheid vom\n23. März 2017 wurde die Einsprache abgewiesen (Suva-act. 133).\n\nJ. Gegen den Einspracheentscheid lässt A.________ am 8. Mai 2017 fristgerecht (unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes über Ostern) beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Beschwerde einreichen mit den Anträgen:\n1. Die Beschwerde sei gutzuheissen und der Einsprache-Entscheid vom\n23.3.2017 sei aufzuheben.\n2. Die Taggeldzahlung sei fortzusetzen. Dem Beschwerdeführer sei ein Taggeld\nvon 100% zu gewähren.\n3. Es seien berufliche Abklärungen zu treffen.\n4. Es sei die Frage der Invalidität zu prüfen, und dem Beschwerdeführer sei eine\nInvalidenrente und eine Integritätsentschädigung zuzusprechen.\n5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Versicherung.\n\nK. In der Beschwerdeantwort vom 22. Mai 2017 beantragt die Vorinstanz,\ndass, soweit auf die Beschwerde vom 8. Mai 2017 eingetreten werden könne,\ndiese abzuweisen und der Einsprache-Entscheid vom 23. März 2017 zu bestätigen sei.\n\nDas Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:\n\n1.1 Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung\n(UVG; SR 832.20) vom 20. März 1981 werden Leistungen der Unfallversicherung\n\n4\nbei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt, soweit\ndas Gesetz nichts anderes bestimmt.\n\nAls Unfall gilt gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des\nSozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) vom 6. Oktober 2000 die plötzliche,\nnicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren\nFaktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen\noder geistigen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.\n\nNach Art. 10 Abs. 1 UVG hat der Versicherte Anspruch auf die zweckmässige\nBehandlung der Unfallfolgen. Ist der Versicherte infolge des Unfalles voll oder\nteilweise arbeitsunfähig, so hat er Anspruch auf ein Taggeld (vgl. Art. 16 Abs. 1\nUVG). Wird der Versicherte infolge des Unfalles invalid, so hat er Anspruch auf\neine Invalidenrente (vgl. Art. 18 Abs. 1 UVG). Erleidet der Versicherte durch den\nUnfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder\npsychischen Integrität, so hat er Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG).\n\n1.2.1 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers setzt zunächst voraus, dass\nzwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht.\n\n"}