Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungs-beschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG). 10. Zustellung an: - den Vertreter des Beschwerdeführers (2/R) - die Vorinstanz (R) - und das Bundesamt für Sozialversicherungen (z.K.). Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Vizepräsident: Die Gerichtsschreiberin: