5. Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 600.-- festgelegt und dem Beschwerdeführer zu 5/8 (Fr. 375.--) und der Vorinstanz zu 3/8 (Fr. 225.--) auferlegt. Die Vorinstanz hat ihren Kostenanteil von Fr. 225.-- innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids auf das Postkonto 60-22238-6 des Gerichts zu überweisen. Der Verfahrenskostenanteil des Beschwerdeführers wird unter Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und unter Vorbehalt der Rückerstattungspflicht (siehe nachstehend Ziff. 8) auf die Gerichtskasse genommen.