2. Die Beschwerde I 2017 3 wird, soweit darauf einzutreten ist, im Sinne der Erwägungen abgewiesen. Die Zusprechung von Hilflosenentschädigungen wird ex tunc aufgehoben. 3. Die Beschwerde I 2017 9 (betr. Rückforderung von IV-Rentenleistungen) wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen. Damit hat der Beschwerdeführer keine bezogenen IV-Rentenleistungen zurückzuerstatten. 4. Die Beschwerde I 2017 10 (betr. Rückforderung von Hilflosenentschädigungen) wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen. Der Beschwerdeführer ist verpflichtet, gemäss Verfügung vom 16. Dezember 2016 der Invalidenversicherung Fr. 87'856.-- zurückzuerstatten.