ständung auf Fr. 2'000.-- festzusetzen. 22 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde I 2017 2 wird im Sinne der Erwägungen insoweit teilweise gutgeheissen und die zugrunde liegende Verfügung der IV-Stelle vom 1. Dezember 2016 (betreffend Rentenanspruch) dahingehend abgeändert, als die mit Verfügung vom 6. Juli 2016 vorsorglich sistierte IV-Rente definitiv aufgehoben und dementsprechend der Rentenanspruch per 31. Juli 2016 beendet wird. Im Übrigen wird die Beschwerde I 2017 2 abgewiesen.