21 6.4 Nachdem die IV-Stelle die Rentenzahlungen nach Kenntnisnahme des Gutachtens mit Verfügung vom 6. Juli 2016 sistierte, besteht im konkreten Fall kein hinreichender Grund für eine Rückforderung der früher ausgerichteten Rentenzahlungen. In diesem Sinne ist die Beschwerde I 2017 9 gutzuheissen und die entsprechende Rückforderungsverfügung vom 16. Dezember 2016 (betreffend Rentenleistungen) aufzuheben. 7.1 Dem vorliegenden Gesamtergebnis entsprechend werden die Verfahrenskosten zu 5/8 dem Beschwerdeführer und zu 3/8 der Vorinstanz auferlegt.