rentenbegründender Invaliditätsgrad resultieren könnte. Die bisherige Rente ist zusammenfassend im Rahmen einer (materiellen) Revision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG aufzuheben. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde I 2017 2 insoweit teilweise gutzuheissen und die angefochtene Verfügung vom 1. Dezember 2016 entsprechend abzuändern, als die mit Verfügung vom 6. Juli 2016 vorsorglich sistierte IV-Rente definitiv aufgehoben wird. Im Übrigen wird die Beschwerde I 2017 2 abgewiesen.