Vielmehr hat es sein Bewenden damit, dass in Anbetracht der im Abklärungsbericht vom 15. Juli 2015 vom Beschwerdeführer selber anerkannten Verbesserung des Gesundheitszustandes eine für den Rentenanspruch relevante, psychisch bedingte Einschränkung der Leistungsfähigkeit jedenfalls im Begutachtungszeitpunkt nicht mehr gegeben war. Bei dieser Sachlage und in Anbetracht der dargelegten gesundheitlichen Verbesserung ist nicht ersichtlich und wird auch nicht vor Gericht geltend gemacht, dass bei uneingeschränkter Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit, wie sie jedenfalls seit der Begutachtung anzunehmen ist, ein