89-38/56 unten), kann ein solches Verhalten des Versicherten grundsätzlich keinen Rechtsschutz finden dergestalt, dass im Rahmen eines neuen Gutachtens nach einer psychiatrischen Diagnose zu forschen wäre. Vielmehr hat es sein Bewenden damit, dass in Anbetracht der im Abklärungsbericht vom 15. Juli 2015 vom Beschwerdeführer selber anerkannten Verbesserung des Gesundheitszustandes eine für den Rentenanspruch relevante, psychisch bedingte Einschränkung der Leistungsfähigkeit jedenfalls im Begutachtungszeitpunkt nicht mehr gegeben war.