An diesem Ergebnis vermag der Umstand, wonach bei der Begutachtung Observationsunterlagen vorlagen, grundsätzlich nichts zu ändern, denn diesen Unterlagen kommt für die festgestellte fehlende Kooperation des Versicherten keine eigenständige Bedeutung zu. Nachdem der bei der Begutachtung festgestellte klinische Eindruck vor allem für eine mangelhafte Mitarbeitsbereitschaft und eine demonstrative Darbietung einer globalen Verständnisstörung spricht (vgl. IV-act. 89-38/56 unten), kann ein solches Verhalten des Versicherten grundsätzlich keinen Rechtsschutz finden dergestalt, dass im Rahmen eines neuen Gutachtens nach einer psychiatrischen Diagnose zu forschen wäre.