89-37/56, Ziff. 3.2), kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass anstelle des ungünstig lautenden Gutachtens ein neues Gutachten einzuholen sei. Dafür spricht schliesslich, dass der Versicherte gegenüber dem Gutachter in der Beobachtung orientiert und geordnet, nicht verwirrt oder irritiert wirkte (IV-act. 89-37/56, Ziff. 3.2 in fine). An diesem Ergebnis vermag der Umstand, wonach bei der Begutachtung Observationsunterlagen vorlagen, grundsätzlich nichts zu ändern, denn diesen Unterlagen kommt für die festgestellte fehlende Kooperation des Versicherten keine eigenständige Bedeutung zu.