Weshalb dies rund 9 Monate später beim Explorationsgespräch vom 7. März 2016 (IV-act. 89-5/56) aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr möglich gewesen sein sollte, bleibt unerfindlich, zumal eine allfällige krankheitsbedingte Verschlechterung grundsätzlich die Beantwortung aller Fragen, und nicht nur eine willkürliche Auswahl verschiedener Fragen betroffen hätte. Wer ohne Anhalt für eine namhafte kognitive Störung die für die Durchführung des kognitiven Screenings notwendige Anstrengungsbereitschaft verweigert, weshalb keine valide psychometrische Erhebung möglich war (vgl. IV-act. 89-37/56, Ziff.