6.3.3 Nachdem im Rahmen dieser Begutachtung eine psychiatrische Erkrankung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit insbesondere wegen mangelnder Kooperation nicht diagnostiziert werden konnte, macht die vom Beschwerdeführer beantragte zusätzliche Begutachtung (Beschwerde I 2017 2, S. 9) keinen Sinn. Jedenfalls ist im Rahmen einer zulässigen antizipierten Beweiswürdigung nicht mit relevanten neuen Erkenntnissen durch ein Zusatzgutachten zu rechnen, da nach den konkreten Umständen nicht ernsthaft damit gerechnet werden kann, dass bei einem neuen Gutachten eine bessere Kooperationsbereitschaft gegeben wäre.