 dass dann, wenn man die formal präsentierten Beeinträchtigungen zugrunde legen würde, dies einer schwersten Intelligenzminderung entspräche, was indes in deutlichem Widerspruch zum klinisch insgesamt unbeeinträchtigt wirkenden Gesamteindruck stand (IV-act. 89-19/56, 2. Abs.),  dass eine weitere Inkonsistenz darin besteht, dass seit nunmehr über zehn Jahren keine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung mehr erfolgte, was im Rahmen einer chronisch verlaufenden schizophrenen Psychose widersprüchlich erscheine (IV-act. 89-21/56),